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Bundestag beschließt Gesetz: Keine geschäfts­mä­ßige Ster­be­hilfe in Deut­sch­land

06.11.2015

Mann beobachtet Infusion

Bild: © pix4U - fotolia.com

Die geschäftsmäßige Sterbehilfe ist in Deutschland künftig verboten. Der Bundestag beschloss am Freitag einen entsprechenden Gesetzentwurf. Zuvor war das heikle Thema über die Fraktionsgrenzen hinweg kontrovers diskutiert worden.

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Der Verbotsantrag, der von einer Abgeordnetengruppe um Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese (SPD) vorgelegt worden war, setzte sich erwartungsgemäß durch. Er erhielt am Freitag in der Schlussabstimmung des Bundestages 360 von 602 abgegebenen Stimmen. Mit Nein votierten 233 Parlamentarier, 9 Abgeordnete enthielten sich.

Drei alternative Gesetzentwürfe für eine Neuregelung der Sterbehilfe waren bereits in einer Vorabstimmung gescheitert. Mehrere Abgeordnete, aber auch Ex-Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) und die Vorsitzende des Deutschen Ethikrats, Christian Woopen, hatten vorab erfolglos dafür plädiert, auf eine Neuregelung ganz zu verzichten.

Nun dürfen Vereine oder Einzelpersonen künftig keine Beihilfe zum Suizid als Dienstleistung anbieten. Es drohen bis zu drei Jahre Haft, wenn einem Sterbewilligen, etwa einem unheilbar Krebskranken, geschäftsmäßig ein tödliches Medikament gewährt wird.  Der Entwurf nimmt die Ärzte - anders als Angehörige oder Freunde, die einem Todkranken beim Suizid beistehen - nicht von der Strafbarkeit aus.

Weil eine geschäftsmäßige Sterbehilfe im Unterschied zur gewerbsmäßigen gleichzeitig keine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt, warnen Kritiker vor einer Kriminalisierung von Ärzten, die häufig mit Fragen am Ende des Lebens konfrontiert sind. Sie könnten schnell in den Verdacht geraten, wiederholt und damit ggf. auch in diesem Sinne geschäftsmäßig beim Suizid zu assistieren. Ähnlich argumentiert auch der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags. Die Juristen meldeten verfassungsrechtliche Bedenken an dem Entwurf der Gruppe um Brand - wie auch an zwei anderen Entwürfen - an, weil nicht klar sei, wie die geplante Unterscheidung zwischen einer verbotenen geschäftsmäßigen Suizidhilfe mit Wiederholungsabsicht und einer erlaubten Sterbehilfe im Einzelfall aus selbstlosen Motiven getroffen werden könne. 

Der Abstimmung über die Fraktionsgrenzen hinweg ging eine eindringliche Debatte voraus. Sie markiert das Ende einer einjährigen Meinungsbildung über die heikle Gewissensfrage im Parlament und in der Öffentlichkeit.

dpa/pl/mbr/LTO-Redaktion

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Bundestag beschließt Gesetz: . In: Legal Tribune Online, 06.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17467 (abgerufen am: 13.02.2026 )

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