Wer an illegalen Straßenrennen Teilnimmt, muss in Zukunft mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Der Bundestag hat am Donnerstag ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Auch "Alleinraser" werden von dem Gesetz erfasst.
Der Bundestag hat am Donnerstag ein Gesetz zur Ahndung illegaler Straßenrennen verabschiedet. Diese gelten künftig als Straftat - nicht mehr nur als Ordnungswidrigkeit. Dazu wird der Straftatbestand der Veranstaltung von und der Teilnahme an verbotenen Straßenrennen als neuer § 315d im Strafgesetzbuch (StGB) eingeführt. Wer ihn verwirklicht, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen.
Nach Absatz zwei erhöht sich das Strafmaß auf bis zu fünf Jahre, wenn Rennteilnehmer Leib und Leben eines Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährden. Wer bei einem Straßenrennen einen Menschen tötet, schwer verletzt oder eine größere Anzahl von Menschen verletzt, soll bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe bekommen können.
Sogenannte "Alleinraser", die besonders gefährlich und eigensüchtig oder gleichgültig handeln, um die höchstmögliche Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs in Abhängigkeit von den Verkehrsverhältnissen auszutesten, werden auch von der neuen Regelung erfasst. Allgemeine Geschwindigkeitsüberschreitungen gelten aber weiterhin als Ordnungswidrigkeit. Zudem kann in allen Fällen die Fahrerlaubnis ent- und das Fahrzeug eingezogen werden.
"Wer das Leben anderer leichtfertig aufs Spiel setzt, muss mit maximalen Konsequenzen rechnen", so Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU). Illegale Straßenrennen seien eine große Gefahr für die Allgemeinheit. "Allen muss klar sein: Illegale Straßenrennen sind kein Kavaliersdelikt, sondern Straftaten."
acr/LTO-Redaktion
Bundestag verabschiedet Gesetz: . In: Legal Tribune Online, 29.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23323 (abgerufen am: 15.10.2024 )
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