Mehrere Anträge vorm BVerfG: Stoppt Karls­ruhe noch die Son­der­sit­zungen des Bun­des­tags?

12.03.2025

Um Milliarden für Infrastruktur und Verteidigung zu beschließen, soll der alte Bundestag kurzfristig noch zweimal zusammenkommen. Werden dadurch Rechte der Abgeordneten beziehungsweise Fraktionen verletzt? Berlin schaut jetzt nach Karlsruhe.

Die Pläne von Union und SPD, mit zusätzlichen Schulden ein milliardenschweres Verteidigungs- und Infrastrukturpaket zu finanzieren, hängen in der Schwebe. Ob sich im Bundestag eine Mehrheit findet, ist auf politischer Ebene noch offen. Aber auch juristisch könnte das Vorhaben von höchster Stelle noch gestoppt werden. Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sind mehrere Anträge eingegangen, darunter von AfD und Linken. Sie richten sich unter anderem gegen die an diesem Donnerstag geplante erste von zwei Sondersitzungen des Parlaments. Eine Entscheidung des BVerfG wird noch vorher erwartet.

Bei ihren Sondierungen für eine mögliche künftige Koalition hatten Union und SPD ein schuldenfinanziertes Sondervermögen für Infrastruktur im Umfang von 500 Milliarden Euro sowie eine Lockerung der Schuldenbremse für Verteidigungsausgaben vereinbart. Die Pläne erfordern Grundgesetzänderungen, für die sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat jeweils Zweidrittelmehrheiten benötigt werden.

Im neuen Bundestag – der spätestens am 25. März erstmals zusammentreten muss – käme eine solche Mehrheit nur mit Stimmen der Linken oder der AfD zustande. CDU, CSU und SPD wollen das Finanzpaket daher noch im alten Bundestag beschließen. Bundestagspräsidentin Bärbel Bas (SPD) hatte deshalb zu Sondersitzungen des alten Parlaments für diesen Donnerstag und kommenden Dienstag eingeladen.

Beim BVerfG sind nun mehrere Verfassungsklagen gegen diese geplanten Sondersitzungen anhängig. Sowohl die AfD-Fraktion als auch Politiker der Linken haben jeweils Organstreitverfahren (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz (GG), §§ 63 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)) gegen Bundestagspräsidentin Bas angestrengt und diese jeweils mit Anträgen auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden. Auch die fraktionslose Bundestagsabgeordnete Joana Cotar (ehemals AfD) sowie fünf AfD-Abgeordnete haben entsprechende Anträge gestellt. Laut Gericht liegt auch eine Verfassungsbeschwerde (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG) in der Sache vor. Nach LTO-Informationen führt diese der Düsseldorfer Rechtsanwalt Tobias Ulbrich.

So argumentiert die AfD

In ihrem 85 Seiten langen Antrag an das Gericht argumentieren die Anwälte der AfD-Fraktion (Dr. Ulrich Vosgerau (Vosgerau Legal, Berlin) und Dr. Christian Conrad (Höcker Rechtsanwälte, Köln)), dass die Einberufung des alten Bundestags schon formal nichtig sei. Nach Art. 39 Abs. 3 S. 3 muss der Bundestagspräsident das Parlament zu Sondersitzungen einberufen, wenn ein Drittel der Abgeordneten dies verlangt. Darauf berief sich Bas und lud zu den Sondersitzungen ein: Auf dem Papier haben Union und SPD auch im alten Bundestag über ein Drittel der Stimmen.

Die AfD argumentiert nun dagegen, dass Fraktionen an sich gar nicht befugt seien, ein Verlangen auf Einberufung des Bundestags nach Art. 39 GG zu stellen. Es müssten stattdessen konkrete, handschriftlich unterzeichnete Verlangen namentlich benannter Abgeordneter vorliegen.

Zudem hat der alte Bundestag nach Ansicht der AfD nicht mehr die demokratische Legitimation, um über so wichtige Dinge wie Verfassungsänderungen zu entscheiden, wenn ein neues Parlament mit anderen Mehrheiten längst gewählt ist. Jetzt noch den alten Bundestag einzuberufen, verletze die Rechte der neuen Abgeordneten. Hierum könnte es in der Entscheidung des BVerfG besonders gehen. Denn welche Abgeordnetenrechte konkret verletzt sein sollen, darüber streiten derzeit die AfD-Anwälte mit der Bundesregierung, die vom Berliner Staatsrechtler Prof. Dr. Alexander Thiele vertreten wird, in ihren Schriftsätzen, die LTO teils vorliegen.

So argumentiert die Linke

Eine Verletzung der Rechte neuer Abgeordneter sieht auch die Linke. Juristisch argumentiert sie vereinfacht gesagt so: Sobald der Bundeswahlausschuss am Freitag das Ergebnis der Bundestagswahl offiziell feststellt, müsse sofort der neue Bundestag einberufen werden, wenn wirklich auf die Schnelle etwas zu entscheiden sei. Sondersitzungen des alten Parlaments seien dann nicht mehr zulässig.

Diese Argumentation findet sich auch in einem weiteren Antrag, den mehrere Linken-Abgeordnete am Mittwoch beim BVerfG eingereicht haben.** In den Anträgen, die LTO vorliegen, heißt es, das sehr stark beschleunigte Gesetzgebungsverfahren verletze die Rechte der Abgeordneten gemäß Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG i.V.m. Art. 76 f. GG dar. Es sei nicht möglich, sich ausreichend mit dem Gesetzesentwurf auseinanderzusetzen (sogenanntes Heilmann-Arugment, LTO berichtete hier), was die Abgeordneten daran hindere, gleichberechtigt an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Durch die Missachtung der Pflicht zur Einberufung des arbeitsfähigen und demokratisch legitimierten 21. Deutschen Bundestages würden die Abgeordneten der Minderheit zum Objekt des Beliebens politischer Mehrheit. Genau davor solle Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG die Abgeordneten schützen.

Clara Bünger, rechtspolitische Sprecherin der Gruppe Die Linke im Bundestag, erklärt gegenüber LTO: "Das Grundgesetz kennt keine Abkürzungen für politische Machtspiele. Wer Verfassungsänderungen im alten Bundestag vor der Neukonstituierung des neuen Parlaments durchdrückt, ohne, dass die Abgeordneten im geordneten parlamentarischen Verfahren darüber beraten können, verletzt die Rechte der Abgeordneten und untergräbt die demokratische Legitimation." 

Die Linke ist im alten Bundestag mit nur 28 Abgeordneten vertreten, im neuen hingegen mit 64. Künftig werden ihre Stimmen – oder jene der AfD – für Verfassungsänderungen gebraucht (sogenannte Sperrminorität, über die LTO hier berichtete). Ihr politisches Ziel ist, mitzuentscheiden und die Schuldenbremse entweder ganz loszuwerden oder zumindest umfassend zu reformieren. So soll dann auch mehr Geld in Infrastruktur fließen, das nach dem Wunsch der Linken Wohnungsbau, Gesundheitseinrichtungen und Schulen zugutekommen soll. Nur Verteidigungsausgaben von der Schuldenbremse auszunehmen, wie es Union und SPD vorsehen, lehnt die Linke ab.

Wie es weitergeht*

Sollte das BVerfG bis zur Sondersitzung morgen keine Entscheidung treffen, werden die Gesetzentwürfe von CDU/CSU und SPD, Grünen sowie FDP nach der Debatte im Bundestagsplenum in den federführenden Haushaltsausschuss überwiesen. Welche GG-Änderungen dann am Dienstag, 18. März tatsächlich im Bundestag beschlossen werden, gilt als offen.

Das BVerfG beabsichtigt nach LTO-Informationen, noch vor dem 18. März zu entscheiden.

*Artikel mit aktuellen Informationen geupdatet; d. Red. am Tag der Veröffentlichung, 14:07 Uhr.

**Aktualisierung des Artikels mit neuen Informationen und Stellungnahmen; d. Red. am Tag der Veröffentlichung, 17:02 Uhr.

dpa/lmb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Mehrere Anträge vorm BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56777 (abgerufen am: 18.03.2025 )

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