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VG Berlin zum Informationsanspruch: Bundestag muss Einsicht in "Guttenberg-Unterlagen" gestatten

14.09.2012

Das Informationsfreiheitsgesetz erfasst auch Dokumente der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages. Dies hat das VG Berlin am Freitag entschieden.

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Vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sei nur der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten ausgenommen, so das Verwaltungsgericht (VG). Die Arbeit der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages falle nicht hierunter, sondern sei Verwaltungstätigkeit, auch wenn die Anfragen der Abgeordneten an die Wissenschaftlichen Dienste mandatsbezogen seien. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste seien Grundlage für die parlamentarische Arbeit der Abgeordneten, nicht aber bereits selbst parlamentarische Tätigkeit (Urt. v. 14.09.2012, Az. VG 2 K 185.11).

Der Kläger hatte begehrt, ihm Zugang zu insgesamt acht Dokumenten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes des Deutschen Bundestages, die Karl-Theodor zu Guttenberg angefordert und für seine Dissertation verwendet hat, zu gewähren. Der Deutsche Bundestag hatte dieses Ersuchen mit der Begründung abgelehnt, das IFG sei nicht anwendbar. Die Zuarbeit der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes sei der Mandatsausübung der Abgeordneten zuzurechnen und daher als Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten vom Informationszugang ausgenommen. Im Übrigen stehe dem Informationsanspruch der Schutz geistigen Eigentums entgegen.

Dem folgten die Berliner Richter nicht. Der Schutz des geistigen Eigentums stehe dem Anspruch nicht entgegen. Die Bundestagsverwaltung sei Inhaberin der Nutzungsrechte. Ihr Erstveröffentlichungsrecht sei durch die Herausgabe nicht verletzt, weil nur der Kläger und nicht die Allgemeinheit Ablichtungen erhalte.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die 2. Kammer des VG die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

tko/LTO-Redaktion

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VG Berlin zum Informationsanspruch: . In: Legal Tribune Online, 14.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7087 (abgerufen am: 21.07.2026 )

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