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Neufassung im BetrVG: Bun­destag besch­ließt Regeln zur Betriebs­rats­ver­gü­tung

28.06.2024

Ein Auto vom VW-Konzern

Die Beitriebsratsvergütung bei VW hat zu vielen Rechtstreitigkeiten und schließlich zu einer Neuregelung im BetrVG geführt. Foto: Volkswagen

Ein Urteil des BGH hatte 2023 bei vielen Betriebsräten für Verunsicherung gesorgt. Es ging um überzogene Gehälter bei VW. Ein geändertes Gesetz soll nun eine rechtliche Lücke schließen.

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Der Bundestag hat einstimmig eine Gesetzesänderung beschlossen, die klare Regeln für die Vergütung von Betriebsräten vorsieht. Mit der Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) beseitige die Bundesregierung Rechtsunsicherheiten und stärke Betriebsräten in Deutschland den Rücken, sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) am Freitag bei der abschließenden Plenardebatte.

Hintergrund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Januar des vergangenen Jahres, das in einigen Unternehmen zu großer Verunsicherung mit Blick auf die Bezahlung von Betriebsrätinnen und -räten geführt hatte. Der BGH hatte Freisprüche von Ex-Personalmanagern des Automobilkonzerns VW gekippt, die das Braunschweiger Landgericht (LG) zuvor ausgesprochen hatte. Es ging dabei um die Frage, ob die VW-Manager über Jahre überzogene Gehälter an hohe Belegschaftsvertreter abgesegnet hatten. So hatte Ex-Betriebsratschef Bernd Osterloh etwa in manchen Jahren mehr als 700.000 Euro erhalten.

Anders als ihre Richterkollegen in Braunschweig hielten BGH-Richter es für nicht ausgeschlossen, dass die vier früheren Entscheider bei VW sich durch die hohen Zahlungen an Betriebsräte der Untreue schuldig gemacht haben könnten. Das Kernargument dieser Einschätzung: Auch für leitende Betriebsräte dürfe als Vergütungsmaßstab nur dasjenige Niveau herangezogen werden, auf dem Beschäftigte mit vergleichbaren Aufgaben stünden - und zwar zu Beginn der jeweiligen Tätigkeit.

Nach dem BGH-Urteil hatten mehrere Unternehmen die Vergütung ihrer Betriebsräte aus Sorge vor rechtlichen Konsequenzen gekürzt - woraufhin es wiederum zu mehreren Klagen von betroffenen Betriebsräten vor Arbeitsgerichten kam. Denn die Vorgaben des BGH-Strafsenats deckten sich nicht ganz mit den gesetzlichen Regelungen bzw. den Maßstäben des sachlich zuständigen Bundesarbeitsgerichts (BAG). 

Union lobt Vorschlag des Arbeitsministers

Mit der Gesetzesänderung soll laut Arbeitsminister Heil eine solche Unsicherheit künftig nicht mehr entstehen. Auch Abgeordnete der Union lobten die Neuerung, kritisierten aber unter anderem, dass es so lange gebraucht habe, das Gesetz zu verabschieden.

Der FDP-Abgeordnete Carl-Julius Cronenberg nannte die Frage der Bezahlung von Betriebsräten "knifflig". Die Bezahlung müsse so gestaltet sein, dass sie weder in Versuchung geführt würden, sich auf die Seite des Arbeitgebers schlagen, noch dass ihnen Nachteile durch ihre Tätigkeit entstünden, erklärte Cronenberg. Diese Balance werde durch die Gesetzesänderung gestärkt.

Im BetrVG ist bereits jetzt schon geregelt, dass Betriebsräte wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen. Das gilt auch für ihre berufliche Entwicklung und das Arbeitsentgelt. Die Gesetzesänderung legt nun auch einen Mindestvergütungsanspruch fest. So darf demnach künftig das Arbeitsentgelt von Betriebsräten nicht geringer ausfallen als das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern mit vergleichbarer betrieblicher Laufbahn.

dpa/tap/LTO-Redaktion

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Neufassung im BetrVG: . In: Legal Tribune Online, 28.06.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54888 (abgerufen am: 19.05.2026 )

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