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Änderung des Bundesjagdgesetzes: Bun­des­re­gie­rung will den Wolf zum Abschuss frei­geben

von Eva Pampe

14.01.2026

Foto eines grauen Wolfes

Außerhalb der Schonzeit soll der Wolf bejagt werden. Foto: Adobe Stock / byrdyak

Über 4.000 Wolfsrisse im Jahr 2024: Jetzt sieht ein Gesetzentwurf von Bundesagrarminister Alois Rainer (CSU) vor, den Schutzstatus des Wolfs deutlich zu lockern und die Jagd auf das Tier zu ermöglichen. Naturschützer protestieren.

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Zur Jahrtausendwende galt der Wolf hierzulande noch als ausgerottet. Erst ein europaweites Jagdverbot ermöglichte seine Rückkehr. Innerhalb von 25 Jahren etablierte sich die Art wieder. Ein großer Erfolg für den Artenschutz. Allerdings schoss man über das Ziel hinaus. Die Wolfspopulation wuchs stark an. Zahlen der Dokumentations- und Beratungsstelle Wolf des Bundes (DBBW) sprechen sogar für eine Vervierfachung der Population in Deutschland in den letzten zehn Jahren. Die Zahl der Wolfsrudel liegt inzwischen bei deutlich über 200.

Die Leidtragenden sind aktuell die Nutztierhalter. Im Jahr 2024 kam es zu mehr als 4.000 Wolfrissen, vor allem bei Schafen und Ziegen. Neben dem emotionalen Schaden für die Landwirte folgen hieraus erhebliche wirtschaftliche Belastungen. Allein für Herdenschutzmaßnahmen fielen 2024 Kosten von 23,4 Millionen Euro an, die letztendlich auch den Steuerzahler treffen.

Vor diesem Hintergrund wird vielerorts schon seit Jahren eine erneute Bejagung des Wolfs in Deutschland gefordert. Sowohl der Deutsche Bauernverband als auch der Deutsche Jagdverband sprechen sich hierfür aus. Letzterer schlägt vor, jährlich 40 Prozent der Jungwölfe zu erlegen, um die Population zu stabilisieren. Naturschützer auf der anderen Seite reagierten mit Entsetzen.

Bundesregierung setzt Koalitionsvertrag um

Die CDU/CSU und SPD hatten bereits in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, den Wolf in das Jagdrecht aufzunehmen, um so den Herdenschutz zu verbessern.

Am Mittoch nun beriet der Bundestag in erster Lesung einen entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH). Dieser sieht Änderungen sowohl des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) als auch des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vor.

Im BJagdG soll unter anderem ein neuer Unterabschnitt zur Tierart “Wolf” eingefügt werden. Die geplanten §§ 22b bis 22f BJagdG n. F. enthalten genaue Vorgaben zur Bejagung. Im Gegenzug soll § 45a BNatSchG, der den Wolf bislang unter Schutz stellt, entfallen.

Außerhalb einer Schonzeit von November bis Juli (§ 22d Abs. 2 BJagdG n. F.) erlaubt der Entwurf die generelle Bejagung in Gebieten, in denen die Wolfspopulation, sich in einem "günstigen Erhaltungszustand" befindet. Voraussetzung ist zudem, dass die zuständige Behörde einen revierübergreifenden Managementplan aufgestellt hat.

In Gebieten mit ungünstigem Erhaltungszustand soll die Jagd dagegen nur unter strengeren Bedingungen zulässig sein. Dazu zählen Regionen, in denen andere Herdenschutzmaßnahmen kaum umsetzbar oder wenig erfolgversprechend sind, etwa Almwiesen oder Deiche. Auch sogenannte Problemwölfe, die wiederholt Nutztiere gerissen haben, sollen im Zweifel jagdbar sein. Unabhängig davon will die Bundesregierung Schutzmaßnahmen wie Zäune oder Herdenschutzhunde weiterhin finanziell fördern.

Neues Europarecht schafft Spielraum

Die vorgeschlagene Neufassung würde den bisherigen Schutzstatus des Wolfs deutlich lockern. Nach geltender Rechtslage ist bislang nur der Abschuss einzelner Tiere mit behördlicher Ausnahmegenehmigung möglich, und auch nur bei sogenannten Problemwölfen.

Erst jüngste Änderungen im Europarecht eröffnen diesen Handlungsspielraum. Im Dezember 2024 änderte der Europarat auf Betreiben der EU die Berner Konvention, ein internationales Abkommen mit dem die Erhaltung und der Schutz wildlebender Pflanzen- und Tierarten sowie ihrer natürlichen Lebensräume gewährleistet werden sollen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten gehören zu den Vertragsparteien.

Die Berner Konvention war es, die überhaupt erst die Rückkehr des Wolfs nach Deutschland ermöglichte, da der Wolf seit In-Kraft-Treten des Vertrags 1982 einem generellen Tötungsverbot unterlag. Durch die Änderung wurde der Wolf von einer “streng geschützten” zu einer “geschützten” Tierart herabgestuft.

In der Folge konnte die EU im Juni 2025 ihre eigene Fauna-Flora-Habitat-Richtline (kurz: FFH-Richtlinie) entsprechend anpassen. Der Wolf fällt nun nicht mehr unter den strengen Schutz des Art. 12 FFH-RL, sondern "nur noch" unter die abgeschwächte Variante in Art. 14 ff. Erst dadurch erhielt der deutsche Gesetzgeber die Möglichkeit, den Wolf jagdrechtlich freizugeben.

Vereinbarkeit mit EU-Recht bleibt offen

Trotz des abgesenkten Schutzniveaus ist die Vereinbarkeit des Entwurfs mit EU-Recht unklar. Art. 16 FFH-Richtlinie erlaubt Ausnahmen vom Schutz der Wölfe nur, wenn “es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt”. Andere Maßnahmen müssen also ausgeschöpft sein.

Die weitreichenden Abschussmöglichkeiten des Entwurfs könnten diese Vorgaben überschreiten. Das gilt insbesondere für Regionen mit ungünstigem Erhaltungszustand der Population.

NABU und WWF protestieren

Naturschützer von NABU und WWF blicken kritisch auf den Vorschlag. Sie bezweifeln, dass die Bejagung der Wölfe den Herdenschutz tatsächlich verbessert. Wissenschaftliche Belege für eine sinkende Zahl von Rissen durch Abschüsse fehlten bislang.

Im Gegenteil könne der Abschuss eines einzelnen Mitglieds, das verbliebene Wolfsrudel destabilisieren und noch aggressiver machen. Die Verbände fordern stattdessen eine bessere und effektivere Förderung von Herdenschutzmaßnahmen. Aktuell sieht die WWF die Probleme der Jagdregelung eher in langen Genehmigungsverfahren und unklaren Zuständigkeiten.

Auch die Zahlen liefern Argumente gegen die Bejagung als einziges Mittel. Zwar wächst die Wolfspopulation stetig, aber die Zahl der gerissenen Nutztiere ist im vergangenen Jahr – auch ohne Bejagung –zurückgegangen. Eine Sprecherin des NABU sprach gegenüber dem WDR daher von bloßer "Symbolpolitik" der Koalition.

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Papiertiger? Debatte spaltet den Bundestag

Mitglieder der Linken- und Grünen-Fraktion schließen sich den Naturschützern an und kündigten an, die Gesetzesänderung abzulehnen. 

Grünen-Politiker Harald Ebner warf der Bundesregierung vor, mit dem Entwurf “Rechtsunsicherheit und Kompetenzchaos” zu schaffen. Der Vorschlag wälze die Zuständigkeit für Abschlussplanung und Bestandsüberwachung auf die Länder und unteren Jagdbehörden ab. Zudem fehle eine bundesweite Koordinierung der regionalen Managementpläne. Dadurch bestehe die Gefahr, dass zu viele Tiere entnommen werden. Wegen der möglichen Unvereinbarkeit der Änderungen mit der FFH-Richtlinie sei das Gesetz zudem stark klageanfällig. 

Auch Linken-Rechtspolitiker Luke Hoß kritisierte gegenüber LTO das Vorhaben: “Der Wolf ist für die natürliche Regulierung des Wildbestandes in unseren Wäldern sehr wertvoll. Probleme mit Herdentieren treten vor allem dort auf, wo Herdenschutz vernachlässigt wurde oder zu spät auf die neuen Herausforderungen mit der Rückkehr der Wölfe reagiert wurde. Herdenschutzmaßnahmen sollten dementsprechend intensiviert werden.” Bereits heute, so der Abgeordnete, sei es möglich, "problematische" Wölfe nach mehreren Rissen von Weidetieren per Einzelgenehmigung durch die zuständige Behörde legal zu bejagen.

Zustimmung dürfte es für den Gesetzentwurf wohl nur von der AfD geben. Ihr Parlamentarischer Geschäftsführer Peter Felser betonte, es sei höchste Zeit für die Jagdfreigabe. Allerdings kritisiert er diverse unklare Regelungen. Feste Abschusspläne, Intervallregelungen oder Akzeptanzbestände seien im Gesetz zum Beispiel nicht vorgesehen. Durch die Verlagerung der Umsetzung auf die Länder bestehe außerdem das Risiko, dass der Gesetzentwurf “für den Wolf zum Papiertiger” werde. Die Bundesregierung sei jedenfalls gefordert, ”sich nicht mit der Länderkompetenz herauszureden, sondern im Dialog und bei der Koordinierung eine aktive Rolle einzunehmen".

Nach der ersten Lesung am Mittwoch wird der Entwurf nun zur Beratung in die Ausschüsse überwiesen. Anschließend bedarf er noch der Zustimmung des Bundesrates.

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Änderung des Bundesjagdgesetzes: . In: Legal Tribune Online, 14.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59063 (abgerufen am: 10.10.2026 )

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