Als einzige Vergütung bekamen zwei teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer jeweils einen Firmenwagen, ihr Arbeitgeber zahlte darauf Abgaben. Zusätzlich muss er Abgaben auf den gesetzlichen Mindestlohn leisten, auch wenn er den gar nicht zahlt.
Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt, hat das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Verfahren entschieden (Urt. v. 13.11.2025, Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R). In Deutschland haben Arbeitnehmende einen Anspruch auf einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn von derzeit 12,82 Euro pro Stunde. Nach der dem Urteil zugrundeliegenden Rechtslage waren es noch acht Euro.
Im Ergebnis muss der Arbeitgeber entsprechende Sozialversicherungsbeiträge entrichten, auch wenn er wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits Beiträge zahlt, so das BSG. Damit gab es den Revisionen der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund stattgegeben.
Ein Firmenwagen als einzige Vergütung
Zwei Arbeitgeber hatten ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden als jeweils einzige Vergütung einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt, auf den sie Sozialversicherungsbeiträge abführten. Bei einer Betriebsprüfung fiel dies der Deutschen Rentenversicherung Bund auf. Diese forderte Sozialversicherungsbeiträge auf den ihrer Ansicht nach nicht (ausreichend) gezahlten Mindestlohn nach. Die Arbeitgeber wehrten sich gerichtlich dagegen.
In der Vorinstanz hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ihnen noch recht gegeben (Urt. v. 19.06.2024, L 8 BA 111/20, 19.04.2023, L 5 BA 1846/22). Vor dem BSG unterlagen sie nun letztinstanzlich.
Die Zurverfügungstellung eines Firmenwagens allein erfülle noch nicht den Mindestlohnanspruch, so das BSG. Die Einforderung der auf den Mindestlohn entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sei daher rechtmäßig, auch wenn die Arbeitgeber bereits Beiträge wegen des Firmenwagens entrichten.
Wenn der Arbeitnehmer dadurch insgesamt mehr als die vereinbarte Vergütung erhalte, sei dies im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzuwickeln, so das BSG. Es führe aber nicht dazu, dass die Beitragsforderung durch die Rentenversicherung rechtswidrig werde.
jh/fkr/LTO-Redaktion
BSG gibt Rentenversicherung Recht: . In: Legal Tribune Online, 14.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58634 (abgerufen am: 15.12.2025 )
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