Nach der Cannabis-Legalisierung wird das Straßenverkehrsgesetz geändert. Ist bei Verstößen neben THC auch noch Alkohol im Spiel, fällt das Bußgeld höher aus.
Für Autofahrerinnen und Autofahrer gelten bald neue Bestimmungen und Bußgelder, wenn sie ihr Fahrzeug unter dem Einfluss von Tetrahydrocannabinol (THC) führen. Der Bundesrat ließ am Freitag ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz passieren, das einen Grenzwert von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum festlegt (§ 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG)). Die Wirkung sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille vergleichbar, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Konkret umgesetzt wird die Grenzwert-Anhebung nun in § 24a StVG durch einen neuen Absatz 1a. Wer am Steuer vorsätzlich oder fahrlässig mit mindestens 3,5 Nanogramm THC je Milliliter Blut unterwegs ist, handelt ordnungswidrig und riskiert in der Regel ein Bußgeld von 500 Euro und einen Monat Fahrverbot. Ist zusätzlich noch Alkohol im Spiel, sind 1.000 Euro Bußgeld angedacht. Eine Ausnahme schafft der Gesetzgeber für diejenigen, die Cannabis als verschriebenes Arzneimittel konsumieren. Für sie gelten weder die Grenzwertregel noch die Strafverschärfung im Fall des Mischkonsums mit Alkohol.
Strengere Regeln gibt es für Fahranfänger: In der zweijährigen Führerschein-Probezeit und für unter 21-Jährige gilt – analog zum Alkoholverbot – auch ein Cannabis-Verbot. Die Grenze von 3,5 Nanogramm greift nicht, es gilt der bisher von der Rechtsprechung festgelegte analytische Nachweisgrenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum.
In Kraft treten werden die Gesetzesänderungen nach der Verkündung, die noch im Laufe dieses Sommers erfolgen soll.
dpa/sts/LTO-Redaktion
Cannabis & Autofahren: . In: Legal Tribune Online, 05.07.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54943 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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