Gaffer, die bei Unglücksfällen Aufnahmen von Toten machen, sollen künftig ebenfalls bestraft werden können. So sieht es ein Gesetzentwurf des Bundesrats vor. Außerdem: Die Strafbarkeit von Terrorpropaganda soll erweitert werden.
Der Bundesrat hat am Donnerstag zwei Gesetzesinitiativen in den Bundestag eingebracht. Erstere befasst sich mit dem Schutz des Persönlichkeitsrechts von Unfallopfern, die zweite mit der Verbreitung verfassungswidriger Kennzeichen aus dem Ausland.
Im Entwurf zum Persönlichkeitsrechtsschutz geht es vorwiegend um die sogenannten Gaffer - Personen also, die bei Unglücksfällen stehen bleiben, um zuzusehen oder Aufnahmen anzufertigen und dabei mitunter sogar Rettungskräfte behindern oder angreifen.
§ 201a Strafgesetzbuch (StGB) schützt die Unglücksopfer dabei bereits jetzt vor Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen solcher Gaffer. Allerdings beschränkt sich der strafrechtliche Schutz auf lebende Personen, wie der Bundesrat in seinem Entwurf ausführt. Das gleichwohl ebenfalls anerkannte über den Tod hinaus wirkende (postmortale) Persönlichkeitsrecht ist demnach nicht umfasst. Auch § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und Photographie, wonach die Verbreitung eines Bildnisses ohne Einwilligung der Angehörigen eines Verstorbenen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, biete keinen umfassenden Schutz, da nur die Verbreitung, nicht aber die Fertigung der Aufnahmen sanktioniert werde. Dem will die Länderkammer nun entgegensteuern.
Zu diesem Zweck soll der Tatbestand von § 201a StGB dahingehend ausgeweitet werden, dass auch unbefugte Bildaufnahmen von verstorbenen Personen künftig erfasst werden. Dadurch verspricht man sich, so die Begründung, die Verbreitung unbefugter Aufnahmen von Unfällen bspw. über soziale Netzwerke effektiv zu unterbinden.
Verbotene Propaganda soll auch bei Verbreitung im Ausland strafbar sein
In seinem zweiten Entwurf befasste sich der Bundesrat mit der Problematik von verbotenen Kennzeichen und Propaganda für verfassungswidriger Organisationen, die durch Deutsche aus dem Ausland verbreitet werden. Auch hier sieht man eine Strafbarkeitslücke, die es zu stopfen gelte: Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl. v. 19.08.2014, Az. 3 StR 88/14) finde das deutsche Strafrecht keine Anwendung auf Handlungen, bei denen Täter im Ausland Propagandamittel und Kennzeichen ins Internet einstellten, selbst wenn deren Verbreitung in Deutschland strafbar sei und die Täter sich mit den Internetseiten gezielt an inländische Adressaten richteten.
Nach dem Entwurf würden nun die Tatbestände des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) in den Katalog der Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter (§ 5 StGB) aufgenommen. Dies soll verhindern, dass Täter gezielt ins Ausland reisen, um von dort aus verbotene Kennzeichen und Propaganda nach Deutschland zu übermitteln.
Die Gesetzentwürfe müssen nun im Bundestag beraten werden.
mam/LTO-Redaktion
Gesetzentwürfe in Bundestag eingebracht: . In: Legal Tribune Online, 12.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28039 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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