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Bei Nutzung für Drogenkurierfahrten und illegale Autorennen: Justiz soll Miet­wagen künftig leichter ein­ziehen können

von Hasso Suliak

12.01.2026

Raser auf einer Stadtautobahn in der Nacht

In Großstädten "längst gängige Praxis", sagt Berlins Justizsenatorin: Mietwagenunternehmen, die ihre Autos der Organisierten Kriminalität zur Verfügung stellen. Foto: picture alliance / SvenSimon | Frank Hoermann / SVEN SIMON

Mietautos, die für Drogendeals und illegale Rennen genutzt werden, sollen künftig leichter von der Justiz konfisziert werden können. Das sieht eine Bundesratsinitiative Berlins vor. Geplant sind Verschärfungen im StGB und BtMG. 

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Es ist ein Phänomen, das in Metropolräumen Deutschlands stetig zunimmt und in Berlin nach Angaben von Berlins Justizsenatorin Felor Badenberg "längst gängige Praxis" geworden ist: Eigens zu diesem Zweck gegründete Mietwagenunternehmen überlassen Mitgliedern der Organisierten Kriminalität hochwertige Kraftfahrzeuge, die diese zur Begehung schwerer Straftaten, beispielweise für Drogenkurierfahrten, aber auch zum Zwecke illegaler Autorennen verwenden.

Ein großes Risiko nehmen die Mietunternehmer laut Badenberg dabei nicht in Kauf: Denn selbst wenn es später zu einer Ahndung der entsprechenden Straftaten kommt, bekämen sie die Fahrzeuge nach derzeitiger Rechtslage in der Regel wieder zurück. Der Grund: Eine Einziehung der Kraftfahrzeuge sei nach § 74 a Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) aktuell nur dann möglich, wenn der Vermieter bzw. Verleiher mindestens leichtfertig, also aktiv dazu beigetragen habe, dass das Fahrzeug als Tatmittel verwendet wurde. 

"Eine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beim Abschluss des Mietvertrags muss nachgewiesen werden – ein Nachweis, der in der Praxis kaum zu führen ist", moniert die Berliner Justizsenatorin. Mit der Folge, dass die inkriminierten Fahrzeuge nach der Tat wieder an die Vermieter herausgegeben würden und erneut zur Begehung von Straftaten bereitstünden. Weder drohe den Mietern ein nennenswerter Vermögensverlust noch beeinträchtige es das Geschäftsmodell von Vermietern, die mit der Organisierten Kriminalität zusammenwirken, kritisiert Badenberg.

"Fahrlässig" statt "leichtfertig"

Um dies zu ändern, schlägt die CDU-Politikerin nun in einem Antrag für den Bundesrat, der LTO vorliegt, Verschärfungen in § 315f StGB und in § 33 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vor. Beide Vorschriften ermöglichen die Einziehung nach Maßgabe des § 74a StGB im Zusammenhang mit illegalen Autorennen bzw. Drogendeals.

Nach Vorstellungen Badenbergs soll bei diesen Delikten eine Verschärfung des Verschuldensmaßstabes des Vermieters bei der Überlassung von Kraftfahrzeugen greifen. Statt bisher "leichtfertig" soll künftig Fahrlässigkeit des Vermieters genügen, um die Einziehung zu ermöglichen.

Im Kontext der verbotenen Autorennen würde § 315f StGB dann um den nachfolgenden Passus ergänzt: "Kraftfahrzeuge können in Abweichung von § 74 a Nr. 1 des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, fahrlässig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden sind oder Tatobjekt gewesen sind."

Badenberg: "Schutzauftrag des Staates"

Dass die bloße Fahrlässigkeit es fortan leichter ermöglicht, Fahrzeuge einzuziehen, davon ist Senatorin Badenberg überzeugt. Nach ihrer Lösung muss dem Vermieter künftig "nur" nachgewiesen werden, bei der Überlassung des Fahrzeugs die Möglichkeit der Begehung von Straftaten mit dem Kraftfahrzeug sorgfaltswidrig außer Acht gelassen zu haben.

Dabei verweist Badenbergs Antrag auf § 21 Straßenverkehrsgesetz: Nach dieser Vorschrift könne bereits jetzt der Halter eines Fahrzeugs für dessen Nutzung verantwortlich gemacht werden, wenn er fahrlässig die Benutzung durch einen ungeeigneten Fahrer ermögliche. Deshalb, so die Argumentation Berlins, könnten fortan auch Vermieter oder Verleiher verpflichtet werden, ein Fahrzeug nur an vertrauenswürdige und geeignete Mieter oder Entleiher auszugeben. "Sollte es Hinweise auf Fehlverhalten des Mieters/Entleihers in der Vergangenheit geben, beispielsweise durch Mitteilungen von Versicherungen, Ordnungsbehörden oder Strafverfolgungsbehörden, kann in der Überlassung des Fahrzeuges ein fahrlässiges Verhalten liegen", heißt es im Antrag.

Jeder Gewerbetreibende sei gehalten, die ihm vorliegenden Informationen über seine Kunden zu berücksichtigen, um damit zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung und zum Schutz der Allgemeinheit beizutragen. "Mit dieser Neujustierung kommt der Staat seinem Schutzauftrag gegenüber den Bürgern nach, nämlich sie vor erheblichen Straften, welche von Kraftfahrzeugen ausgehen oder mit ihnen begangen werden, zu schützen."

BMJV bezweifelt Verhältnismäßigkeit

Dass eine erleichterte Einziehung hoher Vermögenswerte bei Dritten, die weder Täter noch Teilnehmer der begangenen Straftat sind, verfassungsrechtlich bedenklich sein könnte, nimmt Badenberg in Kauf. Die Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. "Es werden lediglich in zwei besonders schwerwiegenden Konstellationen (illegale Autorennen und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz) die bestehenden Anwendungsvoraussetzungen der Vorschrift des § 74 a StGB geändert", heißt es im Antrag.

Unterdessen verwies ein Sprecher des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) auf Nachfrage von LTO darauf, dass das geltende Recht schon heute unter bestimmten Voraussetzungen die Einziehung von Miet- oder Leasingfahrzeugen ermögliche, die bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen oder Betäubungsmitteldelikten als Tatmittel verwendet würden oder Tatobjekt gewesen seien. “Dies gilt etwa, wenn die Gefahr besteht, dass das Fahrzeug der Begehung weiterer rechtswidriger Straftaten dienen werde (sog. Sicherungseinziehung, § 74b StGB) oder sofern der Eigentümer des Fahrzeugs mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass das Fahrzeug als Tatmittel verwendet oder Tatobjekt gewesen ist (§ 74a Nummer 1 StGB, ‘Quasi-Beihilfe’).” Soweit Berlin fordere, künftig jedes (auch nur leicht) fahrlässige Verhalten für eine Einziehung ausreichen zu lassen, stellten sich insbesondere Fragen der Verhältnismäßigkeit, so der BMJV-Sprecher. 

LKA Berlin hat 60 Unternehmen auf dem Schirm

Als Anlass für die angestrebte Verschärfung verweist die Justizsenatorin auf aktuelle Zahlen. So ging das Berliner Landeskriminalamt (LKA) laut Badenberg im vergangenen Jahr von etwa 60 einschlägigen Unternehmen mit etwa 2.200 Fahrzeugen aus. Im Jahr 2023 seien es noch rund 40 Firmen gewesen.

Tatsächlich ist das Phänomen der illegalen Autorennen vor allem in Berlin besonders ausgeprägt. Bei der Justiz führt die Raserei auf den Straßen der Hauptstadt zuletzt zu Hunderten Verfahren: Im vergangenen Jahr ermittelten Amtsanwaltschaft und Staatsanwaltschaft nach eigenen Angaben in 876 Fällen. Seit einer Gesetzesverschärfung vor rund acht Jahren durch Einführung des § 315d in das StGB ist dies die zweithöchste Zahl, wie Oberamtsanwalt Andreas Winkelmann gegenüber der dpa sagte. Der Jurist leitet eine Spezialabteilung für verbotene Kraftfahrzeugrennen bei der Berliner Amtsanwaltschaft.

Die bislang höchste Anzahl von Raser-Fällen landete im Jahr 2024 bei den Berliner Strafverfolgungsbehörden, als 923 Verfahren eingeleitet wurden. Seit der Gesetzesverschärfung im Jahr 2017 wurde in Berlin laut Winkelmann in 6.060 Fällen ermittelt. Rechtskräftig abgeschlossen wurden seitdem nach seinen Angaben 1.553 Verfahren.

Ein dramatischer Fall hatte im Februar 2016 für Schlagzeilen gesorgt. Damals war ein unbeteiligter 69-jähriger Fahrer infolge eines illegalen Autorennens am Kurfürstendamm ums Leben gekommen. Mit der strafrechtlichen Bewertung der "Ku'damm-Raser" hatte Berlin juristisches Neuland betreten. Inzwischen sind die beiden Fahrer rechtskräftig wegen Mordes verurteilt.

Mit Material von dpa

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Bei Nutzung für Drogenkurierfahrten und illegale Autorennen: . In: Legal Tribune Online, 12.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59039 (abgerufen am: 16.03.2026 )

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