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Bundeskartellamt befragt Händler: Preispolitik von Amazon auf dem Prüfstand

21.02.2013

Die Bonner Wettbewerbshüter wollen die Auswirkungen einer sogenannten Preisparitätsklausel untersuchen. Diese untersagt Online-Händlern auf Amazon Marketplace, ihre dort angebotenen Produkte auf anderen Internet-Marktplätzen zu günstigeren Preisen zu verkaufen. Hierbei könnte es sich um einen Kartellverstoß handeln.

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Aus Sicht des Präsidenten des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, kann die Amazon-Preisparitätsklausel, die den Händlern die Freiheit nimmt, ein über die Verkaufsplattform angebotenes Produkt an anderer Stelle im Internet preiswerter anzubieten, gegen das allgemeine Kartellverbot verstoßen. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn durch die Beschränkung der Preissetzungsfreiheit der Händler auch der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Internet-Marktplätzen beschränkt würde. "Hierfür spricht einiges, da die Händler unter normalen Umständen ja ein Interesse haben, ihre Waren auf mehreren Marktplätzen im Internet anzubieten", so Mundt.

Um auf einem Internet-Marktplatz tätig zu werden, müssten die Händler an den Marktplatz-Betreiber (Amazon, Ebay, Rakuten) verschiedene Entgelte entrichten, unter anderem einen bestimmten Prozentsatz vom erzielten Verkaufspreis. Da die Händler bessere Konditionen nicht auch in einen günstigeren Preis für den Endkunden einfließen lassen könnten, könne es für alternative, insbesondere für neu hinzu tretende Internet-Marktplätze schwierig sein, neben Amazon eine hohe Reichweite zu erlangen.

Es bestehe die Gefahr, dass hohe Händlergebühren von Amazon durchgesetzt werden und das System so insgesamt zu einem höheren Preisniveau zulasten des Verbrauchers führt, ohne dass er ausreichende Vorteile hiervon hat.

Durch die Befragung der Händler erhofft sich die Behörde möglichst umfangreiche Informationen zur Wirkung der Klausel und zur Bedeutung des Amazon Marketplace. Sollte sich der Verdacht durch die Ermittlungen bestätigen, könnte Amazon dazu verpflichtet werden, die Preisparitätsklausel aus seinen Teilnahmebedingungen zu streichen.

tko/LTO-Redaktion

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Bundeskartellamt befragt Händler: . In: Legal Tribune Online, 21.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8202 (abgerufen am: 09.02.2026 )

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