Kabinett beschließt Strafrechtsverschärfung: Här­tere Strafen für Angriffe auf Polizei, Ärzte und Zug­be­g­leiter

30.09.2026

Wer Polizisten, Rettungskräfte, Ärzte oder Zugbegleiter angreift, soll härter bestraft werden. Das Kabinett hat ein Strafrechtspaket beschlossen, das auch den besseren Schutz von Amts- und Mandatsträgern auf kommunaler Ebene bewirken soll.

Eine Ticketkontrolle im Zug, ein Polizeieinsatz oder die Behandlung in einer Arztpraxis: Wer Menschen bei solchen Tätigkeiten angreift, soll künftig mit höheren Strafen rechnen müssen. Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den Gesetzentwurf zur "Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens" beschlossen.

Dabei geht es nicht darum, solche Übergriffe erstmals unter Strafe zu stellen. Körperverletzungen, Nötigungen, Bedrohungen oder Beleidigungen sind bereits heute strafbar. Die Bundesregierung will vielmehr die Strafrahmen für bestimmte Angriffe erhöhen und weitere Berufsgruppen unter besondere Schutzvorschriften stellen. Zugleich soll bei der Strafzumessung stärker berücksichtigt werden, wenn eine Tat Tätigkeiten beeinträchtigt, auf die Staat und Gesellschaft angewiesen sind.

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) begründet das Paket mit zunehmenden Übergriffen auf Menschen, die wichtige Aufgaben für das Gemeinwesen übernehmen. "Wer unser Land am Laufen hält, verdient unseren Schutz", erklärte sie zum Kabinettsbeschluss. Die Bundesregierung verweist unter anderem auf Angriffe gegen Polizei und Feuerwehr, Beschäftigte im Nahverkehr sowie Personal in Kliniken und Praxen.

Angriff auf Polizisten: Mindeststrafe soll sich verdoppeln

Besonders deutlich sollen die Strafen für Angriffe auf Vollstreckungsbeamte steigen. 

So bei dem gewaltsamen Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung, § 113 Strafgesetzbuch (StGB): Wer einem Polizisten, Gerichtsvollzieher oder anderen Vollstreckungsbeamten bei einer Vollstreckungshandlung mit Gewalt oder durch Gewaltandrohung Widerstand leistet, soll nach § 113 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) künftig mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden können. Bislang liegt die Höchststrafe bei drei Jahren.

Bei einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte bei einer Diensthandlung nach § 114 StGB soll die Mindeststrafe im Grundtatbestand von drei auf sechs Monate Freiheitsstrafe steigen. Für minder schwere Fälle sind drei Monate bis fünf Jahre vorgesehen, für besonders schwere Fälle ein bis zehn Jahre. Besonders schwere Fälle sollen etwa Angriffe mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug, gemeinschaftlich begangene Taten sowie Fälle sein, in denen das Opfer in Todesgefahr oder in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gerät. Auch ein hinterlistiger Überfall soll ausdrücklich erfasst werden – etwa wenn Einsatzkräfte gezielt in einen Hinterhalt gelockt werden.

Zur Begründung verweist der Regierungsentwurf auf das Bundeslagebild des Bundeskriminalamtes (BKA): Für 2024 weist es 46.367 registrierte Gewalttaten gegen Polizeibeamte aus – nach dieser Statistik einen neuen Höchststand.

Mehr Schutz für Ärzte und für Zugbegleiter

Ausgeweitet werden soll auch der besondere strafrechtliche Schutz im Gesundheitswesen. Bislang erfasst § 115 Abs. 3 StGB insbesondere Hilfeleistende eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme. Künftig sollen Angehörige staatlich geregelter Heilberufe – etwa Ärzte, Pflegefachkräfte und Apotheker – sowie ihre Mitarbeitenden unabhängig vom Tätigkeitsort besonders geschützt werden. Die Regelung soll in § 323c StGB überführt und entsprechend erweitert werden.

Wer eine solche Person während ihrer beruflichen Tätigkeit mit Gewalt oder durch Gewaltandrohung behindert, soll mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden können. Bei einem tätlichen Angriff sollen grundsätzlich sechs Monate bis fünf Jahre Haft drohen, in besonders schweren Fällen ein bis zehn Jahre. Für minder schwere Fälle sieht der Entwurf drei Monate bis fünf Jahre vor.

Ähnlich will die Bundesregierung Beschäftigte bestimmter gemeinschaftswichtiger Unternehmen, Anlagen und Einrichtungen besonders schützen – etwa Zugbegleiter sowie Mitarbeitende der Wasser-, Strom- oder Wärmeversorgung. Dafür soll § 316b StGB erweitert werden. Die Vorschrift schützt bislang vor allem öffentliche Betriebe und Versorgungsanlagen selbst; künftig soll sie auch Übergriffe gegen die dort Beschäftigten besonders erfassen.

Bei einem tätlichen Angriff soll grundsätzlich ebenfalls ein Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren gelten, in besonders schweren Fällen von einem bis zehn Jahren. Für minder schwere Fälle sind drei Monate bis fünf Jahre vorgesehen.

Das Thema hatte nach dem tödlichen Angriff auf einen Zugbegleiter bei einer Fahrscheinkontrolle im Februar zusätzliche Aufmerksamkeit erhalten. Hubig sagte im Deutschlandfunk, bei der Bahn gebe es inzwischen rund fünf Angriffe pro Tag.

Bereits Ende 2025 hatte das Bundesjustizministerium einen ersten Entwurf zum stärkeren Schutz solcher Berufsgruppen vorgelegt. 

Gemeinwohl soll auch bei der Strafzumessung eine Rolle spielen

Das Paket beschränkt sich allerdings nicht auf einzelne Berufsgruppen. Auch die allgemeine Strafzumessungsvorschrift des § 46 StGB soll ergänzt werden. In der Norm sind Umstände, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind, benannt.

Gerichte sollen künftig ausdrücklich zudem berücksichtigen, wenn eine Tat geeignet ist, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit "nicht nur unerheblich" zu beeinträchtigen. Das kann etwa dann relevant werden, wenn ein Angriff oder eine Drohung dazu führt, dass ein Betroffener seine Tätigkeit einschränkt oder ganz aufgibt.

Einen völlig neuen Strafzumessungsgrund schafft die Bundesregierung damit nicht. Schon heute können Gerichte die verschuldeten Auswirkungen einer Tat berücksichtigen. Der Entwurf soll diesen Gesichtspunkt ausdrücklich hervorheben und Gerichte sowie Ermittlungsbehörden dafür sensibilisieren.

Mehr Schutz für Kommunalpolitiker und EU-Organe

Auch die §§ 105 und 106 StGB sollen erweitert werden. Sie schützen bislang bestimmte staatliche Organe wie zB den Bundestag, Ausschüsse und die Regierungen in Bund und Land vor rechtswidriger Nötigung.

Künftig sollen auch das Europäische Parlament, die Europäische Kommission und der Gerichtshof der Europäischen Union einbezogen werden. Hinzu kommen kommunale Vertretungsorgane und bestimmte kommunale Entscheidungsträger. Damit sollen etwa auch Gemeinderäte und Bürgermeister besser davor geschützt werden, durch Gewalt oder entsprechende Drohungen zu bestimmten Entscheidungen gezwungen zu werden.

Daneben soll sich bei Beleidigungen von Amtsträgern das Antragsrecht erweitern. Wird ein Amtsträger während oder wegen seines Dienstes beleidigt, soll künftig auch sein Dienstvorgesetzter Strafantrag stellen können. Richtet sich die Beleidigung gegen eine Behörde, soll dies auch deren Leitung oder die Leitung der Aufsichtsbehörde übernehmen können.

Volksverhetzung: höhere Strafen und möglicher Verlust der Wählbarkeit

Ein weiterer Teil des Pakets betrifft § 130 StGB. Für das Verbreiten volksverhetzender Inhalte nach § 130 Abs. 2 StGB soll die mögliche Freiheitsstrafe von bislang drei auf bis zu fünf Jahre steigen. Eine Geldstrafe bleibt möglich.

Außerdem soll ein Gericht künftig bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zusätzlich die Wählbarkeit und die Fähigkeit aberkennen können, öffentliche Ämter zu bekleiden. Das geschieht nicht automatisch, sondern liegt im Ermessen des Gerichts.

Zur Begründung verweist der Regierungsentwurf auf deutlich gestiegene Fallzahlen bei der Volksverhetzung. Nach Zahlen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes Politisch motivierte Kriminalität stiegen die registrierten Straftaten nach § 130 StGB von 3.245 Fällen im Jahr 2019 auf 9.122 im Jahr 2024.

Der Regierungsentwurf greift zudem Fälle auf, in denen sich volksverhetzende Äußerungen vordergründig gegen eine Gruppe im Ausland richten. Auch solche Äußerungen können strafbar sein, wenn sie etwa geeignet sind, Gewaltbereitschaft gegenüber Menschen in Deutschland hervorzurufen, die dieser Gruppe zugerechnet werden.

Neu geschaffen wird diese Strafbarkeit allerdings nicht. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich klar, dass § 130 Abs. 1 und 2 StGB schon nach geltendem Recht nicht auf Gruppen im Inland beschränkt sind.

Zustimmung aus Hessen, Kritik von Grünen

Zustimmung zu den nun vom Kabinett beschlossenen Verschärfungen kommt zB aus Hessen. Ministerpräsident Boris Rhein (CDU) erklärte: "Wir müssen diejenigen schützen, die uns schützen." Wer Polizisten, Rettungskräfte, Ärzte oder Zugbegleiter angreife, greife "unsere Gesellschaft als Ganzes" an. Hessen habe mit seinem sogenannten Respekt-Paket für Einsatzkräfte bereits unter anderem höhere Zulagen, bessere Ausstattung und unbürokratische Entschädigungen nach Angriffen eingeführt.

Anders bewertet Lena Gumnior, Obfrau der Grünen im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, das Vorhaben. Die Bundesregierung setze auf eine "vermeintlich einfache Lösung für ein komplexes Problem", erklärte sie. Sie bezweifelt, dass höhere Strafandrohungen allein die Betroffenen besser schützen. Statt weiterer Verschärfungen brauche es aus ihrer Sicht mehr Prävention und Forschung zu Ursachen und Eskalationsdynamiken solcher Taten. Eine solche Gesamtstrategie vermisse sie im Regierungsentwurf.

Mit dem Kabinettsbeschluss ist das Strafrechtspaket weiterhin nicht Gesetz. Der Regierungsentwurf wird an Bundesrat und Bundestag weitergeleitet. Dort kann er im parlamentarischen Verfahren noch verändert werden.

dpa/vv/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Kabinett beschließt Strafrechtsverschärfung: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61023 (abgerufen am: 10.10.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen