Beschlüsse des Bundeskabinetts: Neue digi­tale Ermitt­lungs­maß­nahmen und här­tere Strafen für Umwelt­de­likte

von Dr. Franziska Kring

29.04.2026

Strafverfolgungsbehörden sollen künftig Daten automatisiert analysieren und Fotos online abgleichen können. Zudem sollen Umweltdelikte härter bestraft werden. Das Bundeskabinett hat entsprechende Gesetzentwürfe beschlossen.

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch verschiedene Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht.

Zum einen geht es um neue digitale Ermittlungsmaßnahmen. So sollen das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei zusätzliche Befugnisse zur automatisierten Datenanalyse erhalten sowie künftig Fotos mit im Internet verfügbaren Aufnahmen vergleichen dürfen (sogenannter automatisierter biometrischer Online-Bildabgleich).

Ein weiterer Gesetzentwurf sieht härtere Strafen für besonders gravierende Delikte gegen die Umwelt vor. Das Vorhaben, mit dem eine EU-Richtlinie umgesetzt wird, legt für Fälle, in denen vorsätzlich katastrophale Folgen herbeigeführt werden – etwa eine Ölpest – eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr fest. Zugleich sollen die Höchstbeträge für Geldbußen gegen Unternehmen steigen.

Automatisierter Online-Bildabgleich

Bislang gab es in Deutschland keine Rechtsgrundlage für den automatisierten biometrischen Online-Bildabgleich. Ermittler mussten daher Fotos eines Tatverdächtigen mit im Internet öffentlich zugänglichen Bildern manuell abgleichen, also ohne Einsatz einer speziellen Software. 

KI-Werkzeuge und andere digitale Lösungen zur Aufklärung von Straftaten nicht zu nutzen, wäre fahrlässig, sagt Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD). Gleichzeitig brauche es für ihren Einsatz sichere gesetzliche Leitplanken. Sie betont: "Selbstverständlich gilt auch weiterhin: Entscheidungen im Strafverfahren werden immer von Menschen getroffen, nicht von KI-Agenten."

Neben einer besseren Identifizierung soll der Online-Bildabgleich es auch leichter machen, gesuchte Personen zu lokalisieren sowie Zusammenhänge zwischen Tat und Täter zu erkennen. Er soll in einem neuen § 98d Strafprozessordnung (StPO) geregelt werden und an eine ausdrückliche staatsanwaltschaftliche Anordnung im Einzelfall geknüpft sein. Zudem solle er auf den Verdacht einer Straftat "von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung" beschränkt sein. Dies entspricht den Voraussetzungen, wie sie bereits derzeit für andere digitale Ermittlungsmaßnahmen wie die Erhebung von Verkehrs- oder Mobilfunkdaten gelten (§§ 100g, 100i StPO).

Auch für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist in dem Gesetzentwurf die Erlaubnis vorgesehen, Fotos mit Bildern, die im Internet öffentlich verfügbar sind, abzugleichen. Das soll allerdings nur für biometrische Daten von Ausländern gelten, die keinen gültigen Pass vorweisen können.

Automatisierte Datenanalyse

Auch für den Einsatz moderner Systeme zur Analyse rechtmäßig gespeicherter Daten fehlte im deutschen Recht bislang eine gesetzliche Grundlage. Deshalb konnten die Ermittler die verschiedenen Datenbanken nur jeweils einzeln nach Zusammenhängen zu einem konkreten Strafverfahren durchsuchen, was sehr aufwendig und fehleranfällig ist. 

Um Straftaten aufzuklären, sollen Strafverfolgungsbehörden künftig die bei der Polizei rechtmäßig gespeicherten Daten mithilfe einer Software zur automatisierten Datenanalyse auswerten können. Unter klar definierten Voraussetzungen solle dabei auch der Einsatz von KI-Systemen möglich sein. Die automatisierte Datenanalyse soll in einem neuen § 98e StPO geregelt werden.

Zum Einsatz soll die automatisierte Datenanalyse nur kommen dürfen, wenn der Verdacht einer auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftat besteht. Das entspricht den Voraussetzungen der Telekommunikationsüberwachung aus § 100a Abs. 2 StPO.

Unter anderem die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hatte das Gesetzesvorhaben im Vorfeld kritisiert. In einer Stellungnahme zu einem ersten Entwurf äußerte sie "erhebliche Bedenken, ob die vorgeschlagenen Regelungen der besonderen Eingriffstiefe und der Streubreite der Maßnahme angemessen Rechnung tragen".

Höhere Strafen bei Umweltdelikten

Außerdem sollen Delikte gegen die Umwelt künftig schärfer verfolgt und bestraft werden. "Klärschlamm im Wald, Chemikalien im Fluss, Altöl im Boden – Umweltstraftaten hinterlassen Zerstörung und bedrohen Mensch und Natur", sagt Justizministerin Hubig. Deshalb sei es wichtig, den Rechtsstaat im Kampf gegen Umweltkriminalität zu stärken. Als Beispiele für schwerwiegende Umweltstraftaten nennt Bundesumweltminister Carsten Schneider (SPD) unter anderem giftige Chemikalien aus Drogenlaboren, die im Wald abgekippt werden, sowie den illegalen Massenvertrieb hochgradig klimaschädlicher Kühlmittel.

Für Täter, die als Teil einer Bande gewerbsmäßig bestimmte radioaktive Stoffe oder andere besonders gefährliche Abfälle unerlaubt entsorgen, soll den Plänen zufolge künftig ein erhöhter Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren gelten. Damit sollen insbesondere Betätigungsfelder der Organisierten Kriminalität strafrechtlich besser erfasst werden, heißt es aus dem Justizministerium. Vorgesehen sind hierzu Ergänzungen in § 330 des Strafgesetzbuches (StGB). 

Als Konsequenz aus dem Dieselskandal soll zudem der Straftatbestand der Luftverunreinigung angeschärft werden. Außerdem soll in allen Tatbeständen, die die Gefährdung oder Schädigung bestimmter sogenannter Umweltmedien sanktionieren, das "Ökosystem" neu aufgenommen werden. Bisher enthält das deutsche Strafrecht die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft, Tiere, Pflanzen und die menschliche Gesundheit. Der Begriff des "Ökosystems" soll in § 330d Abs. 1 Nr. 2 StGB gesetzlich definiert werden. 

Mit der Reform sollen auch mehr Taten geahndet werden können, die Schwelle für Strafbarkeit soll sinken. "Strafbar ist bereits, wer unmittelbar zur Begehung der Umweltstraftat ansetzt", erklärt der auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Anwalt Felix Rettenmaier gegenüber der dpa. Künftig könne bereits der unsachgemäße Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gütern strafbar sein. "Zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Umwelt muss es in diesem Fall nicht mehr kommen", so Rettenmaier.

Strafbarkeit des "Ökozids"

Für Vorstandsmitglieder von Unternehmen steigt das persönliche Risiko, falls diese ihren Kontrollpflichten nicht nachkommen, betont Rettenmaier. "Wird durch die Umweltstraftat zudem ein irreversibler Umweltschaden hervorgerufen, drohen auch Vorständen mehrjährige Haftstrafen."

Im Entwurf heißt es, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten "ein Ökosystem von beträchtlicher Größe oder beträchtlichem ökologischen Wert oder einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets" zerstöre oder so stark schädige, dass dies nicht oder erst nach Jahren beseitigt werden könne, werde mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Es handelt sich also um ein Verbrechen. Der gleiche Strafrahmen soll gelten, wenn ein Gewässer, der Boden oder die Luft erheblich geschädigt wird.

Die Reform führt auch einen neuen qualifizierten Tatbestand ins deutsche Recht ein: die vorsätzlich begangene Umweltstraftat mit katastrophalen Folgen, vergleichbar mit einem Ökozid. Ein Beispiel für eine derart schwerwiegende Folge könnte sein, dass ein ganzer Fluss kippt. "Dieser Tatbestand enthält mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe, die von den Gerichten ausgelegt werden müssen", sagt Umweltrechtler Stephan Sina von der Denkfabrik Ecologic Institut.

TKÜ bei besonders schweren Umweltstraftaten

Außerdem sollen die Höchstbeträge für Geldbußen für Unternehmen bei Umweltdelikten steigen: bei vorsätzlichen Straftaten einer Leitungsperson von derzeit zehn auf künftig 40 Millionen Euro; bei fahrlässigen Taten von fünf auf 20 Millionen Euro. Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Grundlagen und Kriterien der Bemessung der Verbandsgeldbuße explizit geregelt werden. Grundlage der Bemessung sind die Bedeutung der Straftat, der Vorwurf, der das Unternehmen trifft, und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens.

Die Strafverfolgungsbehörden sollen bei besonders schweren Umweltstraftaten auch mehr Befugnisse erhalten, um effektiver gegen Organisierte Umweltkriminalität vorzugehen: So sollen erstmals verdeckte Ermittlungsmaßnahmen wie die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) möglich sein. Vorgesehen ist hierzu eine Ergänzung der Anlasstaten für eine TKÜ in § 100a StPO.

Beide Gesetzentwürfe werden jetzt an den Bundesrat und den Bundestag übersandt.

Mit Material der dpa

Zitiervorschlag

Beschlüsse des Bundeskabinetts: . In: Legal Tribune Online, 29.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59849 (abgerufen am: 17.05.2026 )

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