Mit Neuerungen für Verkehrsunfälle mit Leasingfahrzeugen, Auto-als-Tatwaffe-Fällen und höheren Haftungshöchstgrenzen und Mindestversicherungssummen will das BMJV Opfer von Verkehrsunfällen besser schützen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) will die Haftung und Absicherung für Beteiligte an einem Verkehrsunfall in bestimmten Fällen klarer und fairer regeln. Künftig soll es beispielsweise beim Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall keinen Unterschied mehr machen, wenn das andere Auto ein Leasingwagen ist. Außerdem sollen Betroffene einer Straftat leichter Schadensersatz bekommen, wenn ein Auto als Waffe eingesetzt wurde. Das sieht ein Referentenentwurf vor, den das Ministerium am Freitag veröffentlichte. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) erklärt dazu: "Damit stärken wir die Rechte der Opfer und machen klar: Der Rechtsstaat lässt sie nicht allein."
Neuerungen bei Leasingfahrzeugen und Auto-als-Tatwaffe-Fällen
Nach aktueller Rechtslage hat der Eigentümer, wenn er wie beim Leasing nicht Halter ist, einen Schadenersatzanspruch gegen den Unfallgegner wegen seines beschädigten Eigentums. Hat auch der Halter zum Unfall beigetragen, muss sich das der Eigentümer nach bisheriger Rechtslage nicht anrechnen lassen. Der Eigentümer hat also einen vollen Schadenersatzanspruch gegen den Unfallgegner. Für den Unfallgegner heißt es aktuell also: Pech, wenn das andere Auto ein Leasingwagen ist. Er steht schlechter da, wenn das andere Auto ein Leasingwagen ist, als wenn es dem Halter auch gehört.
Um dem entgegenzuwirken, soll es künftig nach den Plänen des BMJV keinen Unterschied mehr machen, ob in den Unfall ein Leasingwagen verwickelt ist oder nicht. Jeder Unfallbeteiligte soll nur entsprechend seiner eigenen Verantwortung für den Schaden haften. Aktuell kann das Leasingunternehmen bei einem Verkehrsunfall – anders als ein Eigentümer, der gleichzeitig auch Halter ist – auch dann vollen Schadensersatz verlangen, wenn der Halter für den Unfall mitverantwortlich ist.
In Fällen, in denen ein Auto als Waffe genutzt wurde, soll es zudem einfacher werden, Schadensersatz zu erhalten. Ob etwa die Kfz-Haftpflichtversicherer oder die Verkehrsopferhilfe als Entschädigungsfonds einspringt, kann aktuell noch davon abhängen, ob der Halter des Autos auch der Fahrer war oder ob das Auto gestohlen wurde. Nach den Plänen des BMJV soll zukünftig immer der Kfz-Haftpflichtversicherer direkt in Anspruch genommen werden können. Opfer sollen dadurch Klarheit erhalten, an welche Stelle sie sich im Schadensfall wenden müssen.
Höhere Haftungshöchstgrenzen und Mindestversicherungssummen
Halterinnen und Halter haften bei Verkehrsunfällen nach § 12 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bis zu einer gewissen Höchstgrenze. Die bisherigen Höchstgrenzen sollen nun erhöht werden, um der Inflation seit der letzten Anpassung 2007 Rechnung zu tragen: Für Personenschäden sollen es künftig zehn Millionen Euro und für Sachschäden zwei Millionen Euro sein; gleichzeitig sollen die Mindestversicherungssummen der Kfz-Haftpflichtversicherungen verdoppelt werden. Die Mindestversicherungssumme soll damit auf 15 Millionen Euro für Personenschäden, 2,5 Millionen Euro für Sachschäden und 100.000 Euro für Vermögensschäden steigen. Damit soll sichergestellt werden, dass auch große Schadensereignisse haftungs- und versicherungsrechtlich abgedeckt bleiben.
Bis zum 30. Oktober 2026 haben Länder und Verbände Gelegenheit, Stellung zum Entwurf zu nehmen.
PM/jh/LTO-Redaktion
Bundesjustizministerium legt Referentenentwurf vor: . In: Legal Tribune Online, 02.10.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61050 (abgerufen am: 12.10.2026 )
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