Wer zu Unrecht ins Gefängnis kam, kann dafür Entschädigung verlangen – so regelt es das StrEG. Das BMJ stößt nun eine Reform an und schlägt unter anderem vor, die Entschädigungszahlungen zu erhöhen.
Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) soll modernisiert werden. Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat dazu am Montag ein Eckpunktepapier an die Bundesländer versendet und veröffentlicht. Es konzentriert sich vor allem auf die Situation von Personen, denen eine Entschädigung aufgrund erlittener Straf- oder Untersuchungshaft zusteht.
Aktuell regelt das StrEG die Entschädigung für Urteilsfolgen (§ 1 StrEG) und für den Vollzug von Untersuchungshaft und anderen Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 2 StrEG). Das betrifft Fälle, in denen eine rechtskräftig verhängte Strafe nachträglich - vor allem im Wiederaufnahmeverfahren - fortfällt oder gemildert wird, die betroffene Person freigesprochen, das Verfahren gegen sie eingestellt wird oder das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt. Gegenstand der Entschädigung ist zum einen der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden. Zum anderen wird für den wegen einer Freiheitsentziehung aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung erlittenen immateriellen Schaden eine pauschale Entschädigung geleistet (§ 7 StrEG).
Höhere Entschädigungszahlung vorgeschlagen
"Der Rechtsstaat dient den Menschen. Sie müssen sich darauf verlassen können, dass Recht und Gesetz jederzeit für jedermann gelten. Das bedeutet auch, dass Personen, denen von staatlicher Seite Unrecht widerfahren ist, angemessen entschädigt werden", so Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) anlässlich der Veröffentlichung des Eckpunktepapiers.
Es schlägt zum einen praktikable Verfahrensvereinfachungen vor. So soll die Möglichkeit ausgeweitet werden, Entscheidungen ohne Antrag von Amts wegen zu treffen. Außerdem sollen Belehrungspflichten erweitert und Fristen verlängert werden. Zweitens schlägt das Papier die Erweiterung von Unterstützungsangeboten für Betroffene im Bereich des anwaltlichen Beistandes und im Bereich der Wiedereingliederung in den Alltag nach der Haftentlassung vor. Drittens sieht es eine insgesamt höhere Entschädigungszahlung vor und viertens einen weitergehenden Rehabilitierungsansatz durch einen Anspruch auf öffentliche Bekanntmachung in allen Fällen erfolgreicher Wiederaufnahmen.
Das StrEG wurde 1971 erlassen – und seitdem nie grundlegend reformiert. Im Jahr 2018 blockierte der Bundesrat einen Reformvorschlag, der die Haftentschädigung erhöhen sollte, nachdem dahingehende Forderungen von der Jumiko gestellt wurden. Im Jahr 2020 erfolgte dann eine Erhöhung der Haftpauschale von 25 auf 75 Euro Entschädigung pro Hafttag.
Das Eckpunktepapier soll nun zu einem konstruktiven Reformdialog mit den Ländern führen. Anschließend soll ein Gesetzgebungsverfahren vorbereitet werden.
Der Artikel entspricht der aktualisierten Version vom 20.09.2022, 11:25 Uhr.
pdi/LTO-Redaktion
BMJ schickt Vorschläge an Länder: . In: Legal Tribune Online, 19.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49668 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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