Hitzesommer werden häufiger, Klimaanlagen für viele Mieter attraktiver. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig will deshalb das Mietrecht ändern, denn wer in einer Mietwohnung eine Klimaanlage einbauen möchte, trifft derzeit auf viele Probleme.
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Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat eine Änderung des Mietrechts für mehr Hitzeschutz ins Gespräch gebracht. Der Rheinischen Post sagte sie: "Auch die klassische Rechtspolitik kann einen Beitrag zum Hitzeschutz leisten."
Die Politikerin ergänzte: "Ich denke insbesondere an das Mietrecht. Ich kann mir zum Beispiel vorstellen, dass wir es Mieterinnen und Mietern erleichtern, ihre Wohnungen mit Klimaanlagen oder Sonnenblenden auszustatten." Wenn Hitzeschutz mit baulichen Veränderungen an der Wohnung verbunden sei, sei das bislang gar nicht so einfach. Hier brauche man für Mieter und Vermieter klare und praktikable Regelungen, so Hubig.
So erreichen etwa den Verband "Haus & Grund Hessen" aktuell vermehrt Anfragen zum Einbau von Klimaanlagen in Mietwohnungen. Viele Mieter planen demnach schon die Installation eines Gerätes, um für den Sommer 2027 gewappnet zu sein. "Das ist aus individueller Sicht mehr als verständlich, aber in Mietwohnungen rechtlich und praktisch hochkomplex", warnt Younes Frank Ehrhardt, Verbandsgeschäftsführer. "Mieter dürfen nicht alleine tätig werden, sondern müssen vorab in der Regel das Einverständnis des Vermieters einholen."
Ob der Vermieter zustimmt, hängt von mehreren Faktoren ab. "Das Nachrüsten einer Klimaanlage bedeutet meist einen Eingriff in die Bausubstanz, ihre Statik und in den Energieverbrauch. Außerdem berührt es den Lärmschutz, Brandschutz und die Interessen eines geordneten Zusammenlebens im Mietshaus", so Ehrhardt.
Anspruch auf Zustimmung zum Einbau ist längst nicht alles
Ein Anspruch auf Erlaubnis des Vermieters gem. § 554 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht in der Regel nicht, da Klimaanlagen durch die Norm (noch) nicht privilegiert werden. Das könnte sich durch die Initiative der Bundesministerin jedoch vergleichsweise schnell ändern, indem man einen Passus ins Gesetz einfügt, der Hitzeschutzinstallationen erlaubt.
Das heißt aber nicht, dass Mieter dann ohne Weiteres eine Klimaanlage einbauen dürfen. Wegen der vielen Faktoren (Lärmschutz, Brandschutz, Parteienfrieden im Mietshaus, etc.) kann der Vermieter den Einbau ggf. immer noch ablehnen. Eine solche Ablehnung ist zwar rechtswidrig, wenn sie missbräuchlich erfolgt. Vor Gericht dürfte eine klar missbräuchliche Ablehnung in vielen Fällen aber immer noch schwierig nachzuweisen sein.
Anders kann die Situation bei mobilen Klimaanlagen sein, die im Innenraum aufgestellt werden und deren Abluftschlauch beispielsweise durch ein gekipptes Fenster nach außen geführt wird. Eine bauliche Veränderung der Wohnung ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Betrieb in jedem Fall rechtlich unproblematisch ist. So gibt Ehrhardt zu bedenken, dass das gekippte Fenster Fragen der Einbruchsicherheit aufwerfe. Und insbesondere die von der Anlage ausgehenden Geräusche können zu Konflikten mit dem Vermieter oder anderen Bewohnern führen.
Vor allem der Lärm der Anlagen ist ein Zankapfel
Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) entschieden, dass der Lärm eines Klimageräts nicht grundsätzlich dem Einbau entgegensteht. Gerade Lärmimmissionen hingen vorrangig von dem späteren Nutzungsverhalten ab. Daher sei die tatsächliche Entwicklung abzuwarten, wenn die Anlage zumindest generell die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) einhalten könne. Jedoch erging dieses Urteil speziell mit Blick auf die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz des Wohnungseigentümers. Auf diese können sich Mieter jedoch nicht berufen. Daher bleibt offen, ob diese Wertungen übertragen werden können.
Nach Nummer 6.1 der TA Lärm gelten je nach Gebietsart und Tageszeit unterschiedliche Immissionsrichtwerte. Für reine Wohngebiete sieht die TA Lärm nachts etwa einen Immissionsrichtwert von 35 dB(A) vor, das entspricht etwa Flüsterlautstärke. Zwar wirken die Richtwerte aus der TA Lärm nicht direkt zwischen den Vermietern und Mietern, da es sich um eine verwaltungsrechtliche Vorschrift handelt. Jedoch wird diese als Indiz für die Intensität einer Lärmbelastung auch zivilrechtlich herangezogen.
Sollte die Nutzung eines Klimageräts daher zu einer Überschreitung der Richtwerte aus der TA Lärm führen, könnte dies eine vertragswidrige Nutzung i. S. d. § 541 BGB darstellen. Vermieter könnten die Mieter in diesem Fall zunächst abmahnen und dann auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann dabei auch eine zeitliche Begrenzung der Nutzung in Betracht kommen.
Eine Neuregelung des Mietrechts müsste daher nicht nur die Frage beantworten, ob Mieter künftig leichter Klimaanlagen oder andere Maßnahmen zum Hitzeschutz installieren dürfen sollen. Sie müsste zugleich klare Grenzen für die Interessen von Vermietern und Nachbarn schaffen. Die politische Herausforderung wird deshalb darin liegen, einen Ausgleich zwischen dem berechtigten Interesse der Mieter an Hitzeschutz und den Rechten von Vermietern und Nachbarn zu finden.
sim/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
Änderungen im Mietrecht: . In: Legal Tribune Online, 19.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60676 (abgerufen am: 10.09.2026 )
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