Bundesinnenministerium will Gesetzesänderung: Daten zu Kriegs­ver­b­re­chen sollen länger gespei­chert werden

11.02.2020

Gibt es Hinweise auf mögliche Kriegsverbrechen, werden die Daten über den mutmaßlichen Täter gespeichert. Die Speicherfrist beträgt dafür aktuell fünf Jahre. Das ist dem BMI zu wenig, es will die Frist auf 30 Jahre anheben.

Hinweise auf mutmaßliche Kriegsverbrecher sollen nach den Vorstellungen des Bundesinnenministeriums in Zukunft länger gespeichert werden dürfen als bisher. Ein Entwurf für eine entsprechende Gesetzesänderung wird aktuell zwischen den Ressorts der Bundesregierung abgestimmt. Im Entwurf heißt es, die maximale Speicherfrist für Hinweise ohne Bezug zu einem konkreten Ermittlungsverfahren solle von derzeit fünf Jahre auf mindestens 30 Jahre verlängert werden. 

Dass dies notwendig sei, habe sich bei den in Deutschland geführten Ermittlungsverfahren zum Krieg im ehemaligen Jugoslawien und zum Völkermord in Ruanda erwiesen. Aktuell erhält die Zentralstelle für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen im Bundeskriminalamt (BKA) besonders viele Hinweise von Opfern und Zeugen von in Syrien verübten Völkerrechtsverbrechen. Seit 2015 wurden von Flüchtlingen aus Kriegsgebieten rund 4.600 völkerstrafrechtlich relevante Hinweise an das BKA weitergegeben. Davon konnte ein großer Teil noch keinem Ermittlungsverfahren zugeordnet werden. 

Beim BKA war 2018 eine Zentralstelle für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen geschaffen worden. Angeklagt wurden in Deutschland in den vergangenen Jahren mehrere mutmaßliche Mitglieder der Terrormiliz Islamischer Staat (IS), darunter auch deutsche Staatsbürger. Die Bundesanwaltschaft hatte im Oktober vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Koblenz Anklage gegen zwei mutmaßliche Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes erhoben. In dem Verfahren geht es um Folter, Mord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

dpa/ast/LTO-Redaktion

 

Zitiervorschlag

Bundesinnenministerium will Gesetzesänderung: Daten zu Kriegsverbrechen sollen länger gespeichert werden . In: Legal Tribune Online, 11.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40227/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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