Bundesgerichtshof zum Versuchsbeginn: Opfer muss für Ver­such in der Gefah­ren­zone sein

19.06.2025

Zwei Männer lauern einem angeblichen Käufer auf, um ihn auszurauben. Als dieser in Begleitung erscheint und unklar bleibt, ob er Geld dabei hat, brechen sie ihre Tat ab. Das reicht nicht für eine Versuchsstrafbarkeit, findet der BGH.

Ein Fall wie im Strafrechtslehrbuch: Zwei Männer wollen schnell zu Geld kommen. Dafür erstellt einer der beiden ein gefälschtes Verkaufsinserat für einen BMW. Die beiden planen einem potenziellen Käufer aufzulauern und ihm mit Gewalt den Kaufpreis abzunehmen. Und fast können sie ihren Plan auch in die Tat umsetzen. Sie begeben sich in einem gemieteten Fluchtfahrzeug zum Tatort. Während einer bereits mit Pfefferspray bewaffnet auf der Straße wartet, sitzt sein Komplize noch im Auto. 

Dann kommt es aber anders als gedacht. Ein Auto fährt vor. Darin ist neben dem Fahrer noch eine Person auf dem Beifahrersitz. EDie "Täter" sprechen am Telefon und entscheiden, die Tat deswegen abzubrechen. Mit zwei Menschen hatten sie nicht gerechnet und sie sind unsicher, welcher von beiden der Käufer ist und ob er überhaupt Geld dabei hat oder das Auto nur besichtigen will. Denn der Käufer kam ohne Anhänger zum Abtransport des BMW. 

Klare Sache, für das Landgericht (LG) Koblenz. Es verurteilt die Männer wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und zwei Monaten und fünf Jahren und zwei Monaten (§§ 22, 23, 224, 249 Strafgesetzbuch (StGB).

Wer im Auto sitzt, ist noch nicht in der Gefahrenzone

Die Verurteilten legten Revision ein. Mit Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnt in seinem Beschluss vom 04. März 2025 (Az. 3 StR 551/24) eine Versuchsstrafbarkeit ab. 

Laut den Richtern hatten die beiden nämlich noch nicht nach § 22 StGB unmittelbar zur Tat angesetzt. Das ist nur dann der Fall, wenn sie subjektiv die Schwelle zum “Jetzt-geht’s-los” überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt haben, sodass ihr Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung mündet, erklärt das Gericht.

Diese Hürde ist hier laut BGH  nicht genommen. Es sei nur ein Vorbereitungsstadium erreicht. Ein wichtiger Zwischenschritt fehle laut Senat noch: Der Käufer hätte aussteigen müssen, um in die Gefahrenzone zu gelangen. Im Auto war er geschützt. Auch sei subjektiv die "Jetzt-gehts-Los"-Grenze noch nicht erreicht, da der mit Pfefferspray ausgestattete Mann während des Telefonats für einen sofortigen Angriff gar nicht bereit war. Außerdem war den beiden unklar, wer eigentlich der Käufer war. 

Das Urteil wurde aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen, um wegen weiterer vom BGH nicht beanstandener Delikte eine neue Gesamtstrafe zu bilden. 

tw/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Bundesgerichtshof zum Versuchsbeginn: . In: Legal Tribune Online, 19.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57455 (abgerufen am: 09.02.2026 )

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