Das aus der US-Zeichentrickserie "Die Simpsons" bekannte "Duff Beer" darf es auch mehrmals geben. Wie der BGH am Donnerstag mitteilte, wurde die Klage einer Firma, die das Bier vertreibt, gegen einen Wettbewerber in letzter Instanz abgewiesen.
Das beklagte Unternehmen hatte sich 1999 die Wort-/Bildmarke "Duff Beer" eintragen lassen, diese dann aber längere Zeit nicht genutzt. Deshalb hatte der klagende Wettbewerber die Löschung der Marke beantragt - ohne Erfolg, wie der Bundesgerichtshof (BGH) feststellte. Nun bestehen beide Marken nebeneinander (Urt. v. 05.12.2012, Az. I ZR 135/11).
Problematisch war, dass das beklagte Unternehmen zwischendurch zwar Bier unter dem Namen "Duff" verkauft hatte, dieses aber grafisch anders gestaltet war als die von ihm eingetragene Marke.
"Duff Beer" sei ein Fall von "reverse product placement", sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm in der mündlichen Verhandlung - ein Produkt, das es zunächst nur in der fiktionalen Welt das Films gibt, und das dann als reales Produkt im Getränkemarkt auftaucht. Wobei Bornkamm betonte, es sei wohl "ein eher billiges Bier", im Film jedenfalls.
dpa/tko/LTO-Redaktion
BGH zum Streit um Simpsons-Getränk: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7730 (abgerufen am: 11.10.2024 )
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