BFH zur Zweitausbildung: Kein Kin­der­geld für jura­stu­die­rende Finanz­beamtin

28.07.2022

Für eine Finanzbeamtin gibt es kein Kindergeld mehr - auch wenn diese eine Zweitausbildung als Jurastudentin beginnt. Mit der Anstellung über 20 Wochenstunden kann das Kind sich selbst versorgen, so der BFH.

Die Mutter einer ausgebildeten und angestellten Finanzbeamtin, die neben ihrer Anstellung Rechtswissenschaften studiert, hat keinen Anpruch mehr auf Kindergeld. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im April, wie er am Donnerstag mitteilte (Urt. v. 07.04.2022, Az. III R 22/21).

Geklagt hatte die Mutter einer 23-jährigen Tochter. Das Kind schloss im August 2020 ein duales Studium zur Diplom-Finanzwirtin ab und nahm eine Tätigkeit im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung auf. Zunächst arbeitete sie 40 Wochenstunden, dann nur noch 28. Im Oktober begann die Tochter berufsbegleitend ein Studium der Rechtswissenschaften, woraufhin die Familienkasse die Kindergeldzahlungen einstellte.

Die Familienkasse war der Auffassung, dass die Tochter ihre Erstausbildung bereits abgeschlossen habe und der Mutter für die Zweitausbildung des Kindes wegen der Erwerbstätigkeit als Finanzwirtin kein Kindergeld zu gewähren sei.

Dagegen zog die Mutter vor Gericht - und scheiterte sowohl vor dem Finanzgericht (FG), als auch vor dem BFH.

Inhaltliche Nähe der Studiengänge

Der BFH begründete das folgendermaßen: Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden während einer Zweitausbildung kindergeldrechtlich nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen. Das ergebe sich aus § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).  

Ob  mehrere  Ausbildungen  zu  einer  einheitlichen  Erstausbildung  zusammengefasst  werden  können - und damit Kindergeld doch noch in Betracht kommt -  oder  es  sich  um  eine  Erst-  und  eine  Zweitausbildung  handelt, hängt von mehreren Faktoren ab, so der BFH. Zunächst setze eine einheitliche Erstausbildung einen engen  zeitlichen  und  sachlichen  Zusammenhang  zwischen  den  Ausbildungsabschnitten voraus. Diesen hatte nach Ansicht des BFH das FG im Hinblick auf den kurzen zeitlichen Abstand und die inhaltliche Nähe der beiden Studiengänge zu Recht bejaht.  

28 Stunden sind zu viel für Kindergeld

Zudem müsse die Ausbildung im zweiten Abschnitt noch die Haupttätigkeit des Kindes darstellen und nicht hinter die Erwerbstätigkeit zurücktreten, so der BFH. Insofern sei eine  Gesamtbetrachtung  durchzuführen. Da das FG festgestellt habe, dass die Tochter bereits ein  längerfristiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hatte und allenfalls gleich viel Zeit in das Studium und in die Erwerbstätigkeit investierte, spreche  die  Gesamtbetrachtung  für  eine berufsbegleitende Zweitausbildung. Die Ausbildungszeiten der Tochter hätten sich nach den arbeitsfreien Zeiten  gerichtet. Außerdem habe der Umfang der Erwerbstätigkeit mit 28 Stunden über der Grenze von 20 Wochenstunden gelegen.


ku/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zur Zweitausbildung: . In: Legal Tribune Online, 28.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49172 (abgerufen am: 12.12.2024 )

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