Die Schwerbehindertenvertretung in Betrieben bleibt bestehen, auch wenn die Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiter unter den Schwellenwert von fünf sinkt. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch entschieden.
Wenn die Zahl schwerbehinderter Beschäftigter in Betrieben unter den in § 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX festgelegten Schwellenwert von fünf herabsinkt, führt das nicht dazu, dass das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig endet. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss vom Mittwoch entschieden (Beschl. v. 19.10.2022 - 7 ABR 27/21).
Anlass für die Entscheidung gab unter anderem der Fall in einem Kölner Betrieb mit 120 Mitarbeitern, in dem im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt worden war. Nachdem zum August 2020 die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten auf vier gesunken war, hatte die Arbeitgeberin der Schwerbehindertenvertretung mitgeteilt, dass diese nun - vor Ablauf der Regelamtszeit von vier Jahren - nicht mehr existiere. Die Betreffenden würden von nun an von der Interessenvertretung in einem anderen Betrieb repräsentiert.
So geht es nicht, entschied jetzt der Siebte Senat des BAG auf Klage der Vertretung hin. Das Amt der Schwerbehindertenvertretung sei nicht vorzeitig beendet. Eine ausdrückliche Regelung, die ein solches Erlöschen vorsieht, bestehe im Gesetz nicht. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit sei auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten.
Damit stellt sich das BAG gegen die Ansicht der Vorinstanzen. Das Arbeitsgericht Köln sowie das Landesarbeitsgericht Köln hatten den Antrag der vermeintlich aufgelösten Interessenvertretung auf Feststellung, dass das Amt nicht vorzeitig beendet ist, zuvor abgelehnt.
pab/dpa/LTO-Redaktion
Bundesarbeitsgericht zum Arbeitnehmergremium: . In: Legal Tribune Online, 19.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49932 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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