Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung darf die Stelle eines Teamleiters im Bereich des wirtschaftlich-technischen Services vorerst nicht nachbesetzen. Bei der Besetzungsentscheidung seien entscheidene Grundsätze nicht eingehalten worden. Dies geht aus einem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss hervor.
Hintergrund des Verfahrens ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eines Beamten, der sich erfolglos auf eine ausgeschriebene Stelle des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB) beworben hatte.
Der Antrag des Beamten, dem BWB aufzugeben den Dienstposten nicht zu besetzen, solange nicht über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden ist, hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht (VG) entschied, dass ein Beamter ein Recht darauf habe, dass sein Dienstherr bei Besetzungsentscheidungen den Leistungsgrundsatz beachtet und die Auswahl unter mehreren Bewerbern nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vornimmt. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Bei dem Beamten handele es sich, wie seine Beurteilungen und die Stellungnahmen seiner Vorgesetzten verdeutlichten, um einen erfahrenen und versierten "Qualitätsmanager", der als einziger unter den Bewerbern dem Anforderungsprofil des Dienstpostens voll und ganz entspreche (Beschl. v. 18.07.2012, Az. 2 L 437/12.KO).
plö/LTO-Redaktion
VG Koblenz zu Bewerbungen von Beamten: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6696 (abgerufen am: 15.10.2024 )
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