Der Attentäter vom Breitscheidplatz wurde von keiner Behörde als V-Mann geführt, erklärte die Bundesregierung am Donnerstag. NRW-Innenminister Jäger wehrt sich derweil im Landtag gegen Vorwürfe und es gibt doch eine Definition von "Gefährder".
Der Attentäter vom Berliner Breitscheidplatz, Anis Amri, ist nach Angaben der Bundesregierung weder vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) noch vom Bundesnachrichtendienst (BND) oder von Bundeskriminalamt (BKA) als Informant geführt worden. In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen schloss die Bundesregierung aus, dass Amri je selbst als V-Person oder sonstiger Informant einer der drei Behörden geführt wurde.
Wie aus der Antwort ferner hervorgeht, wurde Amri nach der Einstufung als Gefährder durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen im Februar 2016 in einer Zentraldatei gespeichert, in der das BKA die Gefährder bundesweit erfasst. Nach seinem Tod im vergangenen Dezember sei sein Datensatz gelöscht worden.
Innenminister widersprechen sich bei Abschiebehaft
NRW-Innenminister Ralf Jäger (SPD) hat im Terrorfall Amri Vorwürfe zurückgewiesen, die Behörden hätten die Gefährlichkeit des Tunesiers völlig unterschätzt. Die "krude Theorie", man sei von einem "kleinen Fisch" ausgegangen, sei ebenso unzutreffend wie die Behauptung, der ausreisepflichtige und als Gefährder eingestufte Amri sei bewusst "an der langen Leine" gehalten worden. Das sagte Jäger am Donnerstag in einer Sondersitzung des Innenausschusses im Düsseldorfer Landtag.
Eine Abschiebehaft sei rechtlich nicht möglich gewesen, bekräftigte der NRW-Innenminister. Anders hatte das kürzlich Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) gesehen: Es sei keineswegs unmöglich gewesen, Amri in Abschiebehaft zu nehmen. Ein Gefährderstatus sei kein Haftgrund, sagte Jäger am Donnerstag. "Es gibt derzeit keinen einzigen Gefährder in Deutschland, der in Abschiebehaft ist." Im Bund werde derzeit geprüft, ob hier eine rechtliche Änderung nötig sei.
Das BKA führt aktuell in einer Zentraldatei 552 Personen als Gefährder. Davon befänden sich derzeit 277 in Deutschland. "Diese Angaben unterliegen täglichen Schwankungen", so die Bundesregierung. "Gefährder" werde definiert als "eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des Paragraphen 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird."
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
Der Fall Anis Amri: . In: Legal Tribune Online, 02.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21976 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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