Bundestags-Gutachten zu Corona-Kompetenzen: Am liebsten alles ohne die Länder?

Dem Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags zufolge kann der Bund den Ländern vollumfänglich Maßnahmen zur Bekämpfung von Pandemien vorschreiben - sogar für den Schulbereich. Aber alles ohne ein Wort der Länder?

Sind Kompetenzfragen in den Gesetzgebungszuständigkeitskatalogen des Grundgesetzes (GG) eher Stoff für Nerd-Diskussion unter Juristinnen und Juristen, haben sie in der Coronapandemie nun einmal mehr auch die politische Diskussion erreicht. Bundeskanzlerin Angela Merkel hatte den Ländern am Sonntag zu erkennen gegeben, dass der Bund von den Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Gebrauch machen könnte, wenn diese die bereits beschlossenen Maßnahmen gegen die Pandemie nicht umsetzen. Sie ließ bislang offen, an welche Punkte sie konkret denkt. Auch der bayerische Ministerpräsident Markus Söder (CSU) sprach sich für mehr Bundeskompetenzen aus. Bislang ist die Lage so: Zwar stimmen sich Bund und Länder regelmäßig miteinander ab, den Vollzug der beschlossenen Maßnahmen setzen die Länder aber in Eigenregie um - mit mitunter recht unterschiedlichen Ergebnissen.

Was aus einer Hand vom Bund möglich wäre, hat nun auch ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags ausgelotet. Der Bund kann den Ländern über das Infektionsschutzrecht weitreichende Vorschriften zur Bekämpfung der Corona-Pandemie machen, die diese dann genau umzusetzen hätten. Zu diesem Ergebnis kommt das fünf-seitige Gutachten. Demnach kann der Bund "die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vollumfänglich gesetzlich regeln", weil er die Gesetzgebungskompetenz für das Infektionsschutzrecht hat. Die lässt sich laut Gutachten aus dem Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG ableiten - und sie soll offenbar durchschlagend gelten und sich auch auf den Schulbereich erstrecken lassen.

Wörtlich heißt es in der von Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) in Auftrag gegebenen Ausarbeitung: "Es ist zulässig, dass der Bundesgesetzgeber detailreiche und strikte Regelungen trifft, die weitgehend auf unbestimmte Rechtsbegriffe verzichten und so wenig wie möglich Ermessen einräumen. Beim Gesetzesvollzug durch die Länder bestünde in einem solchen Fall wenig Spielraum." 

Bundeskompetenz betrifft auch Schulbereich 

Nach der Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags kann der Bund zum Beispiel vorgeben, welche konkreten Maßnahmen im Falle der Überschreitung eines bestimmten Inzidenzwertes in einem Gebiet - etwa in einem Landkreis - ergriffen werden müssen. 

Einen besonderen Schwerpunkt legt das Gutachten auf Vorgaben im Schulbereich. Kompetenzfragen stellen sich dort nämlich verschärft. Das Schulwesen liegt nach Art. 70 GG klar in der ausschließlichen Kompetenz der Länder. Diese sieht das Gutachten aber verdrängt von der Infektionsschutzkompetenz in den Händen des Bundes. Der Schlüsselschritt des Rechtsgutachtens: Schulen sind auch nichts anderes als Gemeinschaftseinrichtungen - und aus der Perspektive des Infektionsschutzgebers so zu behandeln. Im Gutachten heißt es dazu: "Übte der Bund seine Kompetenz auf dem Gebiet des Infektionsschutzes aus, indem er etwa Maßnahmen zur Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen normierte, so täte er dies nicht mit dem Ziel, das Schulwesen zu regeln. Vielmehr hätten die Regelungen das Ziel, Vorschriften in Bezug auf Gemeinschaftseinrichtungen zu treffen, die aufgrund der Zahl sich dort aufhaltenden Personen mit einer erhöhten Infektionsgefahr verbunden sind bzw. sein können."

Am Ende aber nicht ohne ein Wort der Länder

Im Gutachten fehlen Ausführungen dazu, dass am Ende jeder Kompetenzzuwachs auf Bundesebene nicht ganz ohne die Länder zu bekommen ist. Wenn sich der Bund in welcher Form auch immer über eine Änderung des IfSG mehr Einfluss sichern will, müsste er für eine solche Gesetzesänderung auch die Länder über den Bundesrat beteiligen. Ob eine Änderung am IfSG dann ein zustimmungspflichtiges Gesetz ist oder nur ein Einspruchsgesetz ist umstritten.* 

Aber selbst bei einem Einspruchsgesetz könnten die Länder im Gesetzgebungsverfahren ihre Interessen geltend machen. Ein allzu schnelles "Durchregieren" bei der Coronapolitik dürfte es so oder so nicht geben. Das nun erschienene Gutachten dürfte aber vor allem ein weiterer Baustein sein, um dem Hinweis der Bundeskanzlerin an die Länder zu weiteren Zentralisierungen Nachdruck zu verleihen.

Mit Material der dpa

* Anm. d. Red. korrigiert und präzisiert am 31.03.2021, 15.17 Uhr.

Zitiervorschlag

Bundestags-Gutachten zu Corona-Kompetenzen: . In: Legal Tribune Online, 30.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44625 (abgerufen am: 10.12.2024 )

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