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OVG NRW zur Chancengleichheit der Parteien: ARD muss Wagenknecht-Kan­di­daten in "Wahla­rena" ein­laden

05.06.2024

Fabio De Masi bei einer BSW-Wahlkampfveranstaltung in Bremen

BSW-Spitzenkandidat Fabio De Masi darf an der ARD-Wahlsendung zur Europawahl teilnehmen, entschied das OVG Nordrhein-Westfalen. Foto: picture alliance/dpa | Focke Strangmann

Drei Tage vor der Europawahl sendet die ARD eine Wahlsendung mit Vertretern von Union, SPD, Grünen, FDP, Linken und AfD. BSW-Spitzenkandidat Fabio De Masi sollte nur zuschauen, doch das OVG NRW lässt ihn nun mit in die "Wahlarena".

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Der WDR muss den Spitzenkandidaten für die Europawahl der Partei Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) für eine ARD-Wahlsendung am Donnerstag einladen. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) am Mittwoch in einem Eilverfahren entschieden (Beschl. v. 05.06.2024, Az. 13 B 494/24).

Danach kann BSW-Spitzenkandidat Fabio De Masi in der ARD-"Wahlarena 2024 Europa" Platz nehmen. Die Sendung wird am Donnerstag um 21 Uhr live ausgestrahlt. Ursprünglich hatte der verantwortliche Sender nur Vertreter von SPD, CDU, B90/Grüne, FDP, AfD und Linken eingeladen. Begründung zur Auswahl: Es seien Vertreter der Parteien eingeladen, die im aktuellen Europäischen Parlament mit relevanter Stärke vertreten sind.

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hatte darin zuvor kein Problem gesehen. Die Beschwerde der Wagenknecht-Partei dagegen war jetzt in Münster erfolgreich.

OVG: BSW teils bessere Erfolgschancen als FDP und Linke

Zur Begründung teilte das OVG mit: Die Partei könne wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit für die politischen Parteien die Teilnahme an der Sendung beanspruchen. Das vom WDR mitgeteilte Konzept der Sendung rechtfertige keinen Ausschluss. Zwar könnte sich der WDR im Rahmen seiner grundrechtlich geschützten redaktionellen Freiheit für ausschließlich oder schwerpunktmäßig Rückblicke auf die vergangene Wahlperiode entscheiden. Damit könne auch die Begrenzung auf die Parteien verbunden sein, die derzeit im Parlament vertreten sind.

Allerdings sei nicht davon auszugehen, dass bei dem gewählten Format, bei dem Bürgerinnen und Bürger beteiligt werden, nicht auch Fragen zur Zukunft gestellt werden. Außerdem sei nicht zu erkennen, dass die Klägerin im Vergleich zur FDP und zu den Linken "hinsichtlich ihrer gegenwärtigen Bedeutung einen derart großen Abstand aufweist, der ihren Ausschluss von der Sendung rechtfertigen könnte", heißt es in der Begründung zu dem Beschluss des 13. Senats. Seit Februar 2024 bewege sich die Antragstellerin in einem Umfragekorridor von 4 bis 7 Prozent, womit BSW zum Teil bessere Wahlchancen attestiert werden als etwa den Parteien FDP und Die Linke, argumentiert das OVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar, der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten ist damit beendet. Allerdings kann der Westdeutsche Rundfunk wegen der im Grundgesetz festgeschriebenen Rundfunkfreiheit noch vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.

dpa/mk/LTO-Redaktion

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OVG NRW zur Chancengleichheit der Parteien: . In: Legal Tribune Online, 05.06.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54709 (abgerufen am: 10.03.2026 )

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