Der Generalbundesanwalt hat das Verfahren wegen des militärischen Drohnenangriffs im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet vom Oktober 2010 eingestellt. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich bei dem deutschen Staatsbürger, der bei dem Angriff zu Tode gekommen war, um einen bewaffneten Kämpfer und nicht um eine Zivilperson gehandelt habe. Ein Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch liege demnach nicht vor.
Eine umfangreiche und zeitaufwändige Untersuchung habe zu dem Ergebnis geführt, dass es ich bei dem deutschen Staatsangehörigen Bünyamin E., der am 4. Oktober 2010 bei einem Drohnenangriff in Mir Ali / Pakistan zu Tode kam, nicht um einen vom humanitären Völkerrecht geschützten Zivilisten gehandelt habe. Es stehe vielmehr fest, dass Bünyamin E. nach Pakistan gereist sei, um sich im Sinne des gewaltsamen Jihad an den dortigen militärischen Auseinandersetzungen zu beteiligen.
Die Ermittlungen hätten ferner ergeben, dass E. sich nacheinander mehreren aufständischen Gruppierungen angeschlossen habe, die die pakistanische Armee und die in Afghanistan stationierten ISAF-Streitkräfte bekämpften. Er habe sich zum Einsatz im bewaffneten Kampf ausbilden lassen, sei mit einer Waffe ausgestattet worden und darüber hinaus mit seinem Einverständnis auch für einen Selbstmordanschlag vorgesehen gewesen. Seine gesamten Aktivitäten in Pakistan seien auf die Teilnahme an feindseligen Handlungen ausgerichtet gewesen. Seine Tötung sei somit nach den Regeln des Konfliktvölkerrechts gerechtfertigt und kein Kriegsverbrechen gewesen, teilte der Generalbundesanwalt am Montag in einer Presseerklärung mit.
mbr/LTO-Redaktion
Generalbundesanwalt stellt Ermittlungen ein: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9047 (abgerufen am: 02.12.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag