Die Kasseler Richter haben mit Urteil vom Mittwoch den Sozialdatenschutz für Hartz-IV-Empfänger gestärkt. Ein Jobcenter dürfe nicht ohne weiteres Informationen über Hartz-IV-Empfänger herausgeben.
Das Jobcenter habe unbefugt Sozialgeheimnisse, wie den Bezug von Hartz IV, offenbart. Dies hätte nicht ohne vorherige Zustimmung der Betroffenen geschehen dürfen, so das Bundessozialgericht (BSG, Urt. v. 25.01.2012, Az. B 14 AS 65/11 R).
Geklagt hatte eine Ehepaar, welches Hartz-IV bezog und aus einem Haus ausgezogen war.
Das zuständige Jobcenter hatte ohne Rückfrage bei den Leistungsempfängern bei der bisherigen Vermieterin angefragt, wann mit der Rückzahlung der Kaution zu rechnen sei. Erst durch das Schreiben habe diese vom Hartz-IV-Bezug erfahren. Von da an seien die Hartz-IV-Empfänger dem Hohn und Spott der Vermieterin ausgesetzt gewesen, so der 14. Senat.
Während die Klage in den Vorinstanzen ohne Erfolg blieb, sahen die Kasseler Richter in dem Fall den Sozialdatenschutz verletzt.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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BSG zu Hartz-IV-Empfängern: . In: Legal Tribune Online, 25.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5399 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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