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BSG: Wer­ter­satz bei rechts­wid­rigem Ein-Euro-Job

29.08.2011

Wenn ein Ein-Euro-Job in der Erfüllung einer Aufgabe besteht, die in jedem Fall hätte durchgeführt werden müssen, ist beim begünstigten Jobcenter durch die ersparten, aber notwendigen Aufwendungen zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Vermögensvorteil entstanden. In diesem Fall kann die Ein-Euro-Jobberin einen Anspruch auf Wertersatz haben, so das BSG in einem Urteil vom Samstag.

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Im zugrundeliegenden Fall hat eine so genannte Ein-Euro-Jobberin im Rahmen einer Klage hilfsweise Wertersatz für geleistete Reinigungstätigkeiten bei der Arbeiterwohlfahrt verlangt. Diese Arbeitsgelegenheit war vom Jobcenter veranlasst worden.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat den Streit an seinem Tag der offenen Tür zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. In ihrem Urteil haben die Kasseler Richter jedoch ausgeführt:

Ein Ein- Euro-Jobber kann Wertersatz für die geleistete Arbeit im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegen das Jobcenter verlangen, über das die Arbeitsgelegenheit veranlasst worden ist.

Die für einen Erstattungsanspruch erforderliche Vermögensmehrung kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn es an einer "Zusätzlichkeit" der Arbeitsgelegenheit fehlt. Da die Arbeit dann in Erfüllung einer Aufgabe erbracht worden ist, die in jedem Fall hätte durchgeführt werden müssen, ist beim begünstigten Jobcenter durch die ersparten, aber notwendig gewesenen Aufwendungen zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Vermögensvorteil entstanden.

Im Falle einer Vermögensmehrung muss sich das Jobcenter die von der Klägerin erbrachte Leistung ungeachtet des Umstandes zurechnen lassen, dass die Arbeitsgelegenheit bei der Arbeiterwohlfahrt durchgeführt worden ist.

Voraussetzung für den Ersatzanspruch ist weiterhin, dass diese Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Als solcher kommen grundsätzlich ein bestandskräftiger Zuweisungsbescheid beziehungsweise eine Eingliederungsvereinbarung in Betracht. In dem an die Klägerin gerichteten Zuweisungsschreiben sahen die Bundesrichter aber mangels abschließender Regelung keinen Verwaltungsakt, da die von dem Hilfebedürftigen konkret auszuübende Ein-Euro-Tätigkeit nicht benannt worden war.

cla/LTO-Redaktion

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BSG: . In: Legal Tribune Online, 29.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4141 (abgerufen am: 21.05.2026 )

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