Sozialhilfeempfänger müssen ihren Kabelanschluss in der Regel selbst bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn sie in Ermangelung von Deutschkenntnissen auf ein Fremdsprachenprogramm angewiesen sind. Das hat das BSG in Kassel am Dienstag klargestellt.
Eine 1937 in der Türkei geborene Frau hatte geklagt, weil das Sozialamt die Kosten für den Kabelanschluss und das türkische Programm nicht übernehmen wollte. Die Frau hatte argumentiert, da sie kein Deutsch spreche, ermögliche ihr nur ein Kabelanschluss mit türkischen Programmen eine Grundversorgung mit Informationen. Die Behörde war hingegen der Auffassung, dass die Kosten für einen Kabelfernsehanschluss bereits über den Regelsatz für gesellschaftliche und soziale Aktivitäten abgedeckt sei.
Im Regelsatz sind etwa 130 Euro für gesellschaftliche und soziale Aktivitäten enthalten. Der Kabelanschluss kostete rund 24 Euro. Die beklagte Stadt Gelsenkirchen hatte argumentiert, auch nach Abzug der Kosten für den Kabelanschluss bliebe noch genug Spielraum für andere Aktivitäten.
Mit ihrer Klage hatte die Frau bereits vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen und vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen keinen Erfolg. Nun bestätigte auch das Bundessozialgericht (BSG) die Rechtsaufassung des Sozialamtes. Dabei stellte das Gericht klar, dass auch eine Übernahme der Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte nicht infrage komme. "Der Umstand, dass man die deutsche Sprache nicht beherrscht, ist keine Behinderung", betonte der Vorsitzende BSG-Richter (Urt. v. 24.03.2015, Az. B 8 SO 22/13 R).
mbr/dpa/LTO-Redaktion
BSG zur Grundversorgung mit Kabelfernsehen: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15049 (abgerufen am: 12.12.2024 )
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