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BSG zur Aufrundung von Hartz IV-Leistungen: Jobcenter scheitert endgültig im Rechtsstreit um 15 Cent

19.08.2013

Das Jobcenter im Unstrut-Hainich-Kreis scheiterte mit seinem Rechtsstreit gegen die Zahlung von 15 Cent Hartz IV nun auch vor dem BSG. Die Richter in Kassel hätten weitere Rechtsmittel im Streit um das Aufrunden von Cent-Beträgen für unzulässig erklärt, teilte das LSG in Erfurt am Montag mit.

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Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hatte bereits im Dezember vergangenen Jahres das Jobcenter dazu verurteilt, einen Hartz IV-Betrag mit mehr als 50 Cent hinter dem Komma nach der damals geltenden Rechtslage aufzurunden. Im konkreten Fall war es um eine Differenz von 15 Cent gegangen. Die streitige Rundungsregel aus dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) gilt inzwischen nicht mehr.

Das Jobcenter hatte argumentiert, dass eine Klage auf Zahlung des aufgerundeten Betrags nicht zulässig sei, wenn es der einzige Klagepunkt sei. Das LSG verwies aber darauf, dass die klagenden Hartz-IV-Empfänger weitere Punkte geltend gemacht hatten, wenngleich erfolglos. Das Bundessozialgericht (BSG) verwarf nun die Beschwerde des Jobcenters gegen die Entscheidung des LSG, in der Sache keine Revision zuzulassen (Beschl. v. 16.07.2013, Az. B 4 AS 64/13 B).

Darüber hinaus hatte das LSG dem Jobcenter seinerzeit "Missbräuchlichkeitskosten" auferlegt. Mit Blick auf die geringe wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens und der klaren Rechtslage sei eine Beteiligung des Jobcenters an den Verfahrenskosten in Höhe von 600 Euro angemessen (Urt. v. 06.12.2012, Az. L 9 AS 430/09). Der Gang vor die Sozialgerichte ist normalerweise für die beteiligten Parteien kostenlos. Auch diese Maßnahme wurde von dem BSG nicht beanstandet.

mbr/LTO-Redaktion

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BSG zur Aufrundung von Hartz IV-Leistungen: . In: Legal Tribune Online, 19.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9385 (abgerufen am: 10.11.2025 )

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