Spesen zählen bei der Berechnung von Hartz IV als Einkommen. Das hat das BSG in Kassel am Dienstag entschieden.
Das Jobcenter Leipzig hatte den Antrag eines Fernfahrers auf unterstützende Leistungen abgelehnt. Das Gehalt des Mannes inklusive Spesen übersteige den Bedarf seiner Familie. Dagegen wehrte sich der Mann, der seinen Lohn mit Hartz IV aufstocken lassen wollte, schon seit 2007. Das Bundessozialgericht (BSG) aber sah in den Spesen - in diesem Fall immerhin bis zu 500 Euro im Monat - als "nicht zweckbestimmte Einnahmen". Sofern der Fernfahrer allerdings tatsächliche notwendige Aufwendungen hatte, die mit der Erzielung eines Einkommens verbunden waren, könnten diese bei der Berechnung der Unterstützung vom Einkommen abgezogen werden, so der 4. Senat des BSG (Urt. v. 11.12.2012, Az. B 4 AS 27/12 R).
Die Anwältin des Mannes hatte argumentiert, mit den Spesen habe der Mann nicht nur Verpflegung, sondern auch Kosten für das Duschen, Toilettengänge oder Standgebühren für seinen Lastwagen bezahlen müssen. Das BSG verwies den Fall zurück an das Sächsische Landessozialgericht. Das muss nun neu berechnen, inwieweit dem Mann unterstützende Leistungen zustehen. Auch die vorherigen Instanzen hatten die Klage des Mannes zurückgewiesen.
dpa/plö/LTO-Redaktion
BSG zu Hartz IV: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7758 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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