Die zum 1. Januar 2011 neu bestimmte Höhe der Regelbedarfe für Hartz-IV-Empfänger ist verfassungsgemäß. Das BSG entschied am Donnerstag, dass die Regelleistungen für ein Ehepaar mit einem zweijährigen Kind nicht zu niedrig bemessen sind.
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel kam zu dem Ergebnis, dass die Regelbedarfsätze für Hartz-IV-Empfänger nicht gegen Grundrechte verstoßen. Der Gesetzgeber habe deren Höhe bei der Neuregelung Anfang 2011 nicht zu niedrig bemessen. Dies gelte für den Regelbedarf eines Alleinstehenden, von dem abgeleitet sei, wie viel zwei Erwachsene brauchen, in deren Haushalt ein zweijähriges Kind lebe.
Ebenso wenig sei der für Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres gesetzlich vorgesehene Bedarf falsch berechnet. Sowohl die Methode zur Bestimmung des kindlichen Bedarfs, als auch die Aufspaltung der Grundsicherungsleistungen in Regelbedarf sowie Bildungs- und Teilhabebedarf führe nicht zu einer Verletzung von Verfassungsrecht. Nach Ansicht des 4. Senats sei damit der grundsicherungsrelevante Bedarf von Kindern und Jugendlichen gedeckt. Unschädlich sei auch, dass der Gesetzgeber das Existenzminimum im Bildungs- und Teilhabebereich durch Sach- oder Dienstleistungen, vor allem Gutscheine, und nicht durch Geldleistungen sichert. Die Form der Leistungserbringung sei grundsätzlich ihm überlassen und die Höhe der Teilhabeleistungen nicht zu beanstanden (Urt. v. 28.03.2012, Az. B 4 AS 12/12 R).
Der Gesetzgeber hatte die Regelbedarfe für Hartz IV-Empfänger zum 1. Januar angepasst. Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 9. Februar 2010 entschieden, dass die bis dahin geltenden Regelleistungen nicht die Anforderungen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfüllen, da sie nicht in verfassungsgemäßer Weise ermittelt worden seien.
Gegen die Neuregelung hatte ein Ehepaar mit einem zweijährigen Kind geklagt. Sie bekamen zwischen Mai und Oktober 2011 Regelbedarfsleistungen für die beiden Erwachsenen in Höhe von je 328 Euro sowie für das Kind in Höhe von 215 Euro monatlich.
Im April 2012 hatte das Sozialgericht Berlin dem BVerfG die neuen Regelsätze zur Prüfung vorgelegt. Es war der Ansicht, die Leistungen seien zwar nicht evident unzureichend, der Gesetzgeber habe bei der Festlegung des Regelsatzes jedoch seinen Gestaltungsspielraum verletzt. Karlsruhe hat noch nicht über die Vorlage entschieden.
asc/LTO-Redaktion
BSG zur Höhe von Sozialleistungen: . In: Legal Tribune Online, 28.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8440 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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