Vertragssportler sind im Training gesetzlich unfallversichert, auch wenn sie vom Verein kein Geld bekommen. Für einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung braucht es grundsätzlich kein Entgelt, entschied das BSG am Donnerstag in Kassel.
Eine Handball-Zweitliga-Spielerin, die ohne Bezahlung für den Verein spielte und anderswo einen Vollzeitjob hatte, hatte sich im Training verletzt. Die Frau sei beim Training Beschäftigte des Vereins gewesen und habe dessen Weisungen unterstanden, urteilten die höchsten deutschen Sozialrichter.
In ihrem Vertrag hatte sich die Frau zu Training und Spielen verpflichtet und auch dazu, den jährlichen Urlaub mit den Spielbetrieb-Verantwortlichen abzustimmen und an Reisen sowie an Vereinsveranstaltungen "zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit" teilzunehmen. Dies war in einem weiteren Vertrag mit dem Verein geregelt, der das Management der ersten Damenhandballmannschaft betrieb.
Sie sei daher in das Unternehmen eingegliedert gewesen, befanden die Kasseler Richter. Für einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bedürfe es grundsätzlich nicht der Zahlung eines Entgelts (Bundessozialgericht (BSG), Urt. v. 23.04.2015, Az. B 2 U 5/14 R).
dpa/age/LTO-Redaktion
BSG zu Unfallversicherungen: . In: Legal Tribune Online, 24.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15340 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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