Frauen, die ihr Kind im Gefängnis aufziehen, bekommen kein Elterngeld. Darauf legte sich das BSG am Mittwoch fest, denn Frauen lebten dort nicht in einem Haushalt, der dem Elterngeldgesetz entpreche.
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat am Mittwoch die Revision einer ehemaligen inhaftierten Mutter abgelehnt. Sie hatte geklagt, weil sie 2007 ihr Kind in der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Gmünd bekam und es dort bis zu ihrer Entlassung 2009 aufzog, ohne Elterngeld zu erhalten. Sie lebte in dieser Zeit in einer gesonderten Mutter-Kind-Einrichtung und ging im Gefängnis einer Arbeit nach.
Der Frau stehe für diese Zeit aber kein Elterngeld zu, denn sie habe dort nicht in einem Haushalt gelebt, der dem Elterngeldgesetz entspreche, urteilte der 10. Senat des BSG (Urt. v. 04.09.2013, Az. B 10 EG 4/12 R). Die Frau war im Gefängnis voll versorgt worden, die Versorgung des Kindes wurde vom Jugendamt bezahlt. Ein Haushalt setze aber eine "wohnungshafte Wirtschaftsführung" voraus, befanden die obersten deutschen Sozialrichter.
Die Anwältin der Mutter hatte argumentiert, die Frau habe sich wie in einer "normalen" Mutter-Kind-Einrichtung um das Kind kümmern können. Dem folgten die Richter jedoch nicht. Auch das Sozialgericht (SG) Ulm und das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hatten der Mutter nicht Recht gegeben.
una/dpa/LTO-Redaktion
BSG zum Elterngeld: . In: Legal Tribune Online, 04.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9492 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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