BSG zur Sozialabgabe: "Let's Dance"-Pro­fi­tänzer sind keine Künstler

28.09.2017

2/2: CSD-Veranstalter ist kein "professioneller Kunstvermarkter"

In einer weiteren Entscheidung vom Donnerstag entschied das BSG außerdem, dass auch der Veranstalter des jährlichen Christopher Street Day keine Sozialabgabe für diejenigen Künstler bezahlen muss, die im Anschluss an die politische Demonstration im Rahmen des Abendprogramms des CSD auftreten (Urt. v. 28.09.2017, Az. B 3 KS 2/16 R).

Weil die auftretenden Künstler teilweise Honorare erhielten, erhob der Deutsche Rentenversicherung Bund gegenüber dem gemeinnützigen eingetragenen Verein für die Jahre 2002 bis 2006 Künstlersozialabgabe. Dagegen setzte sich der CSD-Veranstalter gerichtlich zu Wehr.

Wie auch schon die Vorinstanzen gab das BSG der Klage statt. Der CSD-Trägerverein unterliege nicht der Abgabepflicht nach dem KSVG. Er sei nämlich kein "professioneller Kunstvermarkter", heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.     

Im Vordergrund seiner gemeinnützigen Vereinstätigkeit stehe der Abbau von Vorurteilen gegenüber sexuellen Minderheiten und die Bekämpfung von Diskriminierungen, die sich gegen diese Menschen richten. Das künstlerische Abendprogramm flankiere dieses eigentliche Ziel, so die Kasseler Richter.

Für eine Abgabepflicht eine gewisse Nachhaltigkeit der Unternehmenstätigkeit und nicht nur eine "gelegentliche" Vergabe von Aufträgen erforderlich, urteilte der Senat. Dafür reiche es aber nicht aus, wenn nur einmal pro Jahr für wenige Stunden selbstständige Künstler gegen Entgelt beauftragt würden.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BSG zur Sozialabgabe: "Let's Dance"-Profitänzer sind keine Künstler . In: Legal Tribune Online, 28.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24771/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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