Eine Modedesignerin, die weitgehend in den Vermarktungsprozess der nach ihren Entwürfen gefertigten Produkte eingebunden ist und deren Tätigkeiten überwiegend aus dem handwerklichen Bereich stammen, hat sich aus diesem (kunst-)handwerklich geprägten Bereich noch nicht "als Künstlerin" gelöst und ist deshalb keine Modedesignerin im Sinne des KSVG. Das geht aus einer Entscheidung des BSG vom Donnerstag hervor.
Hintergrund des Rechtsstreits war die Versicherungspflicht der Klägerin als Modedesignerin in der Künstlersozialversicherung. Die 1959 geborene Frau ist ausgebildete Damenschneiderin und hat ein Studium der Erziehungswissenschaft abgeschlossen. Nach ihrer Tätigkeit in einem Gemeinschaftsatelier von Juni 2004 bis Ende 2005 eröffnete sie zum 1. Januar 2006 ein eigenes Ladengeschäft sowie einen Internetshop, in denen sie unter dem Label "Szenenwechsel" von ihr selbst entworfene Kleidungsstücke, Modeaccessoires sowie andere aus Stoff gefertigte Produkte vertreibt. Diese Produkte werden laut ihren Angaben seit ihrem Ausscheiden aus dem Gemeinschaftsatelier nach ihren Entwürfen gefertigt, und zwar ausschließlich von Praktikanten oder freien Mitarbeitern. Sie selbst befasse sich seitdem nur noch mit dem Entwerfen.
Im Januar 2005 beantragte die Frau die Feststellung ihrer Versicherungspflicht nach dem KSVG (Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten). Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Tätigkeit ungeachtet der gestalterischen Elemente mit eigenschöpferischem Charakter in erster Linie von handwerklichen Aspekten geprägt werde. Das Sozialgericht (SG) Bremen hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Versicherungspflicht der Klägerin in der KSK seit dem 11. Januar 2005 festgestellt.
Das LSG hat das erstinstanzliche Urteil geändert, soweit das SG die Versicherungspflicht für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2006 festgestellt hat, und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen: Seit dem Ausscheiden aus dem Gemeinschaftsatelier fertige die Klägerin die vertriebenen Bekleidungsstücke und Accessoires nicht mehr selbst, sondern beschränke sich auf deren Entwurf. Dies sei dem Bereich der bildenden Kunst zuzuordnen, dem auch die selbstständige Tätigkeit als Grafik-, Mode-, Textil-, Industrie-Designer und Layouter zuzurechnen sei. Dass die Klägerin die Produkte weiter selbst vermarkte, stehe nicht entgegen; dies überwiege den künstlerischen Teil nicht.
Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision rügte die Beklagte die Verletzung der § 1 und 2 KSVG. Die Klägerin sei keine Modedesignerin im Sinne des KSVG, die von ihr nachgewiesenen Tätigkeiten seien vielmehr handwerklicher Natur und gemäß der Anlage B Abschnitt 1 Nr. 19 der Handwerksordnung dem Bereich "Damen- und Herrenschneidermeisterin" zuzuordnen. Dazu gehöre auch die Anfertigung von Entwürfen.
Mit seinem Urteil vom 10. März 2011 (Az. B 3 KS 4/10 R) hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und der Revision der Beklagten stattgegeben.
plö/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de
BSG: Künstlersozialabgabe für alle Arten von Werbefotografien
SG Dortmund: Künstlersozialabgabe für Öffentlichkeitsarbeit im Web
BSG: . In: Legal Tribune Online, 11.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2747 (abgerufen am: 07.12.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag