Geistig Behinderte bekommen ihre Verhütungsmittel nicht vom Staat bezahlt. Die Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine vom Amt verordnete
Empfängnisverhütung nur bis zum 20. Lebensjahr finanziert, gilt auch für das Sozialhilferecht, entschied der 8. Senat des BSG am Donnerstag. Die Kosten für die Verhütungsmittel seien durch die Hilfe zum Lebensunterhalt gedeckt.
Allerdings müsse geprüft werden, ob diese Leistung zu niedrig ist, wenn Betroffene für ihre Verhütungsmittel privat etwas zuzahlen müssen. Daher hat das Bundessozialgericht (BSG) den Fall zur endgültigen Entscheidung an das Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen (Urt. v. 15.11.2012, Az. B 8 SO 6/11 R).
Geklagt hatte eine 1966 geborene Frau aus Rheinberg in Nordrhein-Westfalen. Sie ist nach einem Schädel-Hirn-Trauma geistig behindert und kann nicht richtig sprechen. Sie wollte, dass entweder ihre Krankenkasse oder der Sozialhilfeträger ihre Verhütungsmittel bezahlt. Die Frau bekommt Dreimonats-Spritzen, die viermal im Jahr jeweils knapp 25 Euro kosten.
Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab - ein Anspruch auf empfängnisverhütende Mittel bestehe nur bis zum 20. Lebensjahr. Das müsse auch für den Sozialhilfeträger gelten, argumentierte dieser und weigerte sich ebenfalls. Die Frau zog daraufhin vor Gericht. In der ersten Instanz verurteilte das Sozialgericht die Stadt zur Kostenübernahme. In der zweiten Instanz wies das LSG die Klage ab und stützte damit die Auffassung der Beklagten.
dpa/age/LTO-Redaktion
BSG: . In: Legal Tribune Online, 16.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7562 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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