Bei der Berechnung des Gründungszuschusses nach Arbeitslosengeld darf ein Nebeneinkommen nicht einbezogen werden, wenn die frühere Nebenbeschäftigung eingestellt wird. Dies entschied nun das BSG.
Das Bundessozialgericht (BSG) entschied am Mittwoch über die Klage eines Arbeitslosen, der bis 31. Mai 2007 Arbeitslosengeld bezogen hatte. Der Leistungssatz war wegen Anrechnung eines Nebeneinkommens aus einer kurzzeitigen Beschäftigung reduziert. Ab 1. Juni 2007 war der Kläger selbständig tätig und übte die Nebenbeschäftigung nicht mehr aus. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit bewilligte einen Gründungszuschuss unter Berücksichtigung des geminderten Arbeitslosengelds. Die Klage auf Gewährung des Gründungszuschusses auf Grundlage des ungeminderten Arbeitslosengelds hatte vor dem Sozialgericht zunächst Erfolg, auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht die Klage abgewiesen.
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat die der Klage stattgebende erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt, da der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig sei. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung erforderten jedoch die Zugrundelegung des ungeminderten Arbeitslosengelds. Mit dem Gründungszuschuss solle nämlich ein Anreiz zur Beendigung der Arbeitslosigkeit gegeben und insoweit das infolge der Existenzgründung wegfallende Arbeitslosengeld kompensiert werden (BSG, Urt. v. 24.11.2010, Az. B 11 AL 12/10 R).
BSG: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2023 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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