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31195

BSG zu Entschädigungsansprüchen von Wolgadeutschen: Ent­schä­d­i­gung für Inter­nie­rung an Atom­waf­f­en­test­ge­lände

27.09.2018

Atomwaffentestgelände Semipalatinsk

© The Official CTBTO Photostream, wikimedia commons, CC-BY-SA 2.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Die von einem in Kasachstan gelegenen Atomwaffentestgelände ausgehende Strahlung kann für die in unmittelbarer Nähe internierten Wolgadeutschen Versorgungsansprüche auslösen. Zu diesem Ergebnis kam das BSG am Donnerstag.

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Geklagt hatte ein Mann, dessen Eltern Wolgadeutsche waren und im Jahr 1941 zwangsweise nach Kasachstan in eine Sondersiedlung umgesiedelt wurden. In dieser Region befand sich das Atomwaffentestgelände der Sowjetunion, die dort von 1949 bis 1991 nukleare Bombentests durchführte. Der 1947 geborene Mann und seine Eltern standen bis 1956 unter sowjetischer Kommandanturaufsicht und durften die Sondersiedlung ohne behördliche Genehmigung unter Strafandrohung nicht verlassen.

Das Bundessozialgericht (BSG) kam zu dem Ergebnis, dass der Mann aufgrund seiner Volkszugehörigkeit zu dem berechtigten Personenkreis des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gehöre (Urt. v. 27.09.2018, Az. B 9 V 2/17 R). Die Richter führten weiter aus, dass die durch die Atomwaffentests freigesetzte Strahlung ein schädigendes Ereignis darstelle, welches mit der Zwangseinweisung zusammenhänge und daher grundsätzlich Entschädigungsansprüche auslösen könne.

Eine Entscheidung über das Vorliegen des konkreten Anspruchs konnte das BSG aber nicht treffen. Die Vorinstanz untersuchte nicht, ob es durch die Strahlung auch tatsächlich zu einer Gesundheitsschädigung gekommen ist. Eine solche Prüfung unterblieb, da die Vorinstanz den Anspruch des Mannes bereits aus anderen Gründen ablehnte. Aufgrund der fehlenden Feststellungen verwies das BSG den Fall daher zur erneuten Entscheidung zurück. 

tik/LTO-Redaktion

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BSG zu Entschädigungsansprüchen von Wolgadeutschen: . In: Legal Tribune Online, 27.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31195 (abgerufen am: 15.11.2025 )

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