BSG zum Zuschlag zur Grundrente: Ver­hei­ratet ist anders als unver­hei­ratet

28.11.2025

Wer als Rentner nicht genug Geld hat, kann einen Zuschlag erhalten. Für die Berechnung der Bedürftigkeit wird das Einkommen der Ehegatten allerdings angerechnet. Für Unverheiratete gilt das nicht. Das ist so gewollt, so das BSG.

Eheleute müssen füreinander einstehen – auch finanziell. Daher wird auch das Einkommen von Ehegatten berücksichtigt, wenn es um die Berechnung der Bedürftigkeit für einen Rentenzuschlag geht. Dass es in nichtehelichen Lebensgemeinschaften anders läuft, und dort das Einkommen nicht angerechnet wird, ist kein Verstoß gegen Verfassungsrecht, entschied das Bundessozialgericht (BSG, Urt. v. 27.11.2025, Az. B 5 R 9/24 R). 

Eine Frau kann damit von der Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) keine höhere Rentenzahlung verlangen. Der Gesetzgeber will den Grundrentenzuschlag als sozialen Ausgleich gewähren, wenn wirtschaftlicher Bedarf dafür besteht. Bei Eheleuten erfolgt die Feststellung dieser Bedürftigkeit durch einen Datenabgleich bei den Finanzbehörden, dort sind bei Eheleuten die beiden zu versteuernden Einkommen zusammengefasst. Diese Anrechnung des Einkommens ist in § 97a Sozialgesetzbuch (SGB) VI normiert. 

Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist das nicht so. Das sei aber ausdrücklich so gewollt gewesen, teilte der 5. Senat mit. Ausdrücklich nicht gewollt sei hingegen eine Bedürftigkeitsprüfung, wie sie in den Grundsicherungssystemen üblich ist – da werden die Einkommen in einem Haushalt unabhängig vom Status gemeinsam veranschlagt.

"Verheirateter besser abgesichert"

"Eheleute unterliegen einer gesteigerten bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht", stellt der Senat klar, während Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander keinen gesetzlichen Unterhalt schulden. Daher sei die Annahme, "dass ein verheirateter Versicherter besser abgesichert ist als ein nichtverheirateter Versicherter, eine sachliche Erwägung, die auf einer vernünftigen, jedenfalls vertretbaren Würdigung eines typischen Lebenssachverhalts beruht", so der Senat.

Damit sieht das Gericht sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlung, so dass sie gerechtfertigt ist. Daher verletzte die unterschiedliche Berechnung die Frau nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Absatz 1 i.V.m. dem auf Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG). 

Auch einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG, weil der Rentenanteil nicht ausgezahlt wird, erkannten die Richter:innen nicht. Selbst wenn der Rentenanspruch insgesamt zulässiges Schutzobjekt sei, wäre die Regelung zur Einkommensanrechnung in § 97a SGB VI jedenfalls eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung.

Die Revision auf die Entscheidung des Landessozialgericht (LSG) NRW (Urt. v. 30.01.2024, Az. L 18 R 707/22) blieb damit ohne Erfolg. 

tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BSG zum Zuschlag zur Grundrente: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58742 (abgerufen am: 15.01.2026 )

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