BSG zur Höhe von Sozialleistungen: Schul­geld ist Pri­vat­sache

13.03.2026

Eine Kosmetik-Auszubildende bekommt BAföG-Leistungen. Weil die nicht reichen, bekommt sie auch Arbeitslosengeld II. Das ist ihr aber zu wenig, schließlich müsse sie 400 Euro Schulgeld im Monat bezahlen. Vor dem BSG blieb sie nun erfolglos.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass Auszubildende an privaten Berufsfachschulen, die neben den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ergänzend Arbeitslosengeld II erhalten, das Schulgeld nicht vom Einkommen absetzen können. Das für den Besuch einer privaten Ausbildungsstätte gezahlte Schulgeld sei keine notwendige Ausgabe im Sinne des § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) II. In dem Fall hat die Auszubildende damit keinen Anspruch auf mehr Geld vom Jobcenter (Urt. v. 12.03.2026, Az. B 4 AS 8/25 R).

Geklagt hatte eine Kosmetik-Auszubildende, die an einer privaten Berufsfachschule monatlich 400 Euro Schulgeld zahlt. Sie bezieht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG, im Fall der Auszubildenden das sogenannte Schüler-BAföG) und übte eine Aushilfstätigkeit in einem Kosmetikstudio aus. 

Das beklagte Jobcenter gewährte ihr von April 2018 bis März 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Bei der Berechnung, wie viel Geld die Auszubildende ergänzend bekommt, hatte das Jobcenter die BAföG-Leistungen und das Erwerbseinkommen aus der Nebentätigkeit abgesetzt. Das Schulgeld hatte es aber nicht berücksichtigt. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Auszubildenden blieb erfolglos. Daraufhin reichte die Frau Klage gegen das Jobcenter auf eine höhere Bemessung des Arbeitslosengelds II für den betreffenden Zeitraum ein.

Grundsätzliche Frage: LSG lässt Revision zu

Das erstinstanzlich zuständige Sozialgericht Hamburg hatte der Klage überwiegend stattgegeben. Das Jobcenter legte Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Hamburg ein, das nur für einen Teilzeitraum eine Nachzahlungspflicht des Jobcenters annahm, da es in dieser Zeit die Beträge unzutreffend festgesetzt habe (20.02.2025, Az. L 4 AS 223/23 D). Die Berufung der klagenden Frau dagegen hatte das LSG zurückgewiesen, ließ aber die Revision der Klägerin zum BSG zu. 

Dort rügte sie nun neben einer Verletzung von § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II auch einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz, der das Recht schützt, die eigene Ausbildungsstätte frei zu wählen. Ihr Argument: Der Staat schränke sie in ihrer Berufsfreiheit ein, wenn er bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II die 400 Euro Schulgeld nicht berücksichtige.

Schulgeld auch ohne kostenfreie Alternative nicht absetzbar

Mit der Revision hatte die Frau jedoch keinen Erfolg. Entscheiden sich Schüler für eine schulgeldpflichtige Privatschule, dann müssten sie die damit verbundenen zusätzlichen Kosten selbst tragen, so das BSG. Damit korrigierte es die noch vom LSG vertretene Auffassung, dass Schulgeld für Privatschulen dann eine absetzbare notwendige Ausgabe darstelle, wenn keine vernünftige, kostenfreie Alternative zur gewählten Ausbildung zur Verfügung steht. 

Das BSG stellte nun klar, dass Schulgeld generell schon nicht vom Einkommen abzusetzen sei und daher auch nicht geprüft werden müsse, ob eine unentgeltliche Ausbildungsalternative zur Verfügung steht oder diese im konkreten Einzelfall zumutbar ist. 

Privatschule ist kein persönlicher Bedarf

Seine Entscheidung begründet das BSG damit, dass Leistungen nach dem BAföG pauschaliert erbracht würden und der Deckung persönlicher und ausbildungsbezogener Bedarfe der Auszubildenden dienten. Das für den Besuch einer privaten Berufsschule zu zahlende Schulgeld löse keinen zusätzlichen Bedarf aus, der durch Leistungen der Ausbildungsförderung zu decken wäre.

Wenn Schulgeld bei der Berechnung ergänzender, nachrangiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Einkommen abgesetzt werden könnte, widerspräche das dem gesetzgeberischen Willen, so das BSG. Der Gesetzgeber habe mit den ergänzenden Leistungen nur vorgesehen, persönliche Bedarfe zu decken. Der Besuch einer Privatschule zähle nicht dazu. Die Berufsfreiheit der klagenden Auszubildenden werde dadurch auch nicht eingeschränkt.

Am BSG war noch ein weiteres Verfahren (Az.: B 4 AS 16/25 R) anhängig, in dem es ebenfalls um die Absetzbarkeit von Schulgeld ging. In dem Fall geklagt hatte eine Auszubildende zur Heilerziehungspflegerin an einer privaten Fachschule. Nach der Entscheidung im Verfahren der Kosmetik-Auszubildenden hat sie die Klage zurückgenommen.  

jh/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BSG zur Höhe von Sozialleistungen: . In: Legal Tribune Online, 13.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59514 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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