BSG zum Unfall auf dem Heimweg: Zu weit gefahren und trotzdem ver­si­chert

26.08.2026

Ein Postmitarbeiter fuhr wegen Unterzuckerung an der Abzweigung zu seinem Wohnhaus vorbei und verunglückte kurz darauf. Das BSG sieht darin trotzdem einen Wegeunfall: Der Mann sei nicht absichtlich vom Heimweg abgekommen.

Wer auf dem Heimweg von der Arbeit falsch abbiegt, kann den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung verlieren. Anders liegt es aber, wenn das Abkommen vom Heimweg nicht auf einer bewussten Entscheidung beruht. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden (Urt. v. 25.08.2026, Az. B 2 U 6/24 R).

Der klagende Mann war bei der Deutschen Post AG beschäftigt und insulinpflichtiger Diabetiker. Auf dem Heimweg fuhr er mit seinem Pkw an der Abzweigung zu seinem Wohnhaus vorbei. Wenig später kollidierte er mit einem entgegenkommenden Lkw und erlitt erhebliche Verletzungen. Rettungskräfte stellten bei ihm eine Unterzuckerung fest.

Die zuständige Berufsgenossenschaft sah darin keinen versicherten Wegeunfall: Der Mann habe sich nach dem Verpassen der Abzweigung auf einem unversicherten Abweg befunden. Das Sozialgericht Oldenburg gab dem Mann dagegen recht: Seine Handlungstendenz sei weiterhin darauf gerichtet gewesen, nach Hause zu fahren. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sah das anders und wies die Klage ab.

Abweg oder Heimweg?

Grundsätzlich sind Beschäftigte auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit gesetzlich unfallversichert (§ 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Nicht versichert sind dagegen private Umwege oder Abwege, wenn sich der Versicherte vom eigentlichen Arbeits- oder Heimweg löst. Entscheidend ist dabei nicht nur, wo jemand objektiv fährt, sondern auch, welche Handlungstendenz sein Verhalten trägt.

Genau daran setzte das BSG nun an. Nach den bindenden Feststellungen des LSG konnte der Mann infolge der krankheitsbedingten Unterzuckerung sein Fahrverhalten nicht mehr darauf richten, zu seinem Wohnhaus abzubiegen. Die objektiv erkennbare Wegeabweichung führte deshalb nicht automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes.

Kein neuer privater Wille

Die Richterinnen und Richter stellten darauf ab, dass der Mann sich nicht eigenverantwortlich vom versicherten Heimweg gelöst hatte. Er habe gerade keine neue eigenwirtschaftliche Handlungstendenz gebildet, also nicht bewusst entschieden, jetzt etwas Privates zu erledigen oder einen anderen Weg einzuschlagen.

Vielmehr habe die Abweichung auf einem unwillkürlichen Krankheitsgeschehen beruht, das seiner Einflussmöglichkeit entzogen war und seine Fähigkeit zur Willensbildung ausschaltete. Der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit sei deshalb zu keinem Zeitpunkt in einer vom Mann beherrschbaren Weise gelöst worden.

Damit hatte die Revision des Mannes Erfolg. Das BSG hob die Entscheidung des LSG auf. Zu Recht habe bereits das Sozialgericht Oldenburg den Unfall vom 11. November 2016 als Wegeunfall angesehen.

vv/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BSG zum Unfall auf dem Heimweg: . In: Legal Tribune Online, 26.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60721 (abgerufen am: 06.09.2026 )

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