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Bundessozialgericht zu Belastungsstörung: Trauma bei Lei­chen­um­bet­tern kann Wie-Berufs­krank­heit sein

25.03.2026

Sowjetische Kriegsgräberstätte in Lebus (Märkisch-Oderland)

Der Kläger hatte jahrelang Weltkriegstote im In- und Ausland exhumiert und identifiziert. Foto: picture alliance/dpa | Patrick Pleul.

Bei Leichenumbettern kann eine posttraumatische Belastungsstörung eine Wie-Berufskrankheit sein, so das Bundessozialgericht. Im konkreten Fall muss das LSG jetzt erneut entscheiden.

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Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) kann bei Leichenumbettern als sogenannte “Wie-Berufskrankheit” anerkannt werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Dienstag entschieden (Urt. v. 24.03.2026, Az. B 2 U 19/23 R). Der 2. Senat verwies einen entsprechenden Fall zurück an die Vorinstanz.

Der Kläger war unter anderem als Feuerwehrmann und später als Leichenumbetter tätig. Für den im nordhessischen Niestetal ansässigen Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge hatte er jahrelang Weltkriegstote im In- und Ausland exhumiert und identifiziert. Angaben des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg zufolge führte er etwa in Mittel- und Osteuropa mit Schaufel und Bagger die Exhumierung und Identifizierung von Weltkriegstoten sowie von Toten der Jugoslawienkriege in den 1990er Jahren durch. 

Die beklagte Berufsgenossenschaft, das Sozialgericht (SG) Potsdam und das LSG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 27.04.2023 Az. L 21 U 231/19) hatten es abgelehnt, bei ihm eine PTBS als Folge seiner Tätigkeit als sogenannte "Wie-Berufskrankheit" anzuerkennen. Diese sind nicht in der Liste der Berufskrankheiten erfasst, müssen aber in Einzelfällen als solche anerkannt werden, § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII. 

Wie traumatisierend ist der Umgang mit Leichen(teilen)?

Die Berufsgenossenschaft hatte argumentiert, der Umgang mit Leichen(teilen) wirke nur traumatisierend, wenn es sich dabei um nahestehende Personen handle oder die Konfrontation im Rahmen von Unfällen oder aktuellen Kriegsereignissen erfolge.

Das SG und das LSG hatten sich darauf berufen, es fehlten gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse dafür, dass die Einwirkungen, denen Leichenumbetter regelmäßig ausgesetzt sind, generell geeignet sind, eine PTBS zu verursachen. Dies gelte auch unter Zugrundelegung eines herabgesetzten wissenschaftlichen Standards für Seltenheitsfälle. 

Die Tätigkeit als Leichenumbetter erfülle das für eine PTBS erforderliche Kriterium der Konfrontation mit extrem bedrohlichen oder entsetzlichen Ereignissen nicht. Erkenntnisse zu Referenzberufen wie Pathologen, Polizisten und Feuerwehrleuten seien daher nicht übertragbar.

Sind Leichenumbetter mit Rettungssanitätern vergleichbar?

Das BSG hat die Entscheidung des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen. Für die Berufsgruppe der Rettungssanitäter hatte das BSG bereits festgestellt, dass diese gegenüber der übrigen Bevölkerung einem erheblich höheren Risiko traumatisierender Ereignisse ausgesetzt seien (Urt. v. 22.06.2023, Az. B 2 U 11/20 R). Entsprechende Einwirkungen könnten deshalb grundsätzlich Ursache einer PTBS sein 

Ob dies auch für die Personengruppe der Leichenumbetter anzunehmen ist, muss nun das LSG nach den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft beurteilen. Im Anschluss geht es dann noch darum, ob auch beim Kläger eine PTBS vorliegt, die auf seinen Beruf zurückzuführen ist.

dpa/fkr/LTO-Redaktion

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Bundessozialgericht zu Belastungsstörung: . In: Legal Tribune Online, 25.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59599 (abgerufen am: 12.06.2026 )

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