Druckversion
Wednesday, 29.03.2023, 11:49 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/bsg-b1kr722r-nicht-zugelassene-arzneimittel-schwangere-ungeborene-notfall-krankenkasse/
Fenster schließen
Artikel drucken
50879

BSG zum Schutz des ungeborenen Kindes: Kasse muss nicht zuge­las­sene Arznei nur im Not­fall bezahlen

25.01.2023

Ein Ultraschall

Die Kostenübernahme für den sogenannten Off-Label-Use kommt auch bei der Behandlung Ungeborener nur bei tödlichen oder besonders schweren Erkrankungen infrage. Foto: wideeyes/stock.adobe.com

Schwangere können zum Schutz des ungeborenen Kindes einen Anspruch darauf haben, dass die Krankenkasse Medikamente bezahlt, die noch nicht zugelassen sind. Dafür müsse aber eine "notstandsähnliche Situation" vorliegen, so das BSG.

Anzeige

Schwangere Frauen haben ausnahmsweise Anspruch auf Bezahlung eines für die konkrete Behandlung nicht zugelassenen Arzneimittels durch die Krankenkasse, um ihr ungeborenes Kind vor einer gefährlichen Infektion zu schützen - allerdings nur, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen tödlichen oder besonders schweren Verlauf spricht. Das hat der erste Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am Dienstag entschieden, wie nun bekannt wurde (Urt. v. 24.01.2023, Az. B 1 KR 7/22 R).

Die in dem Fall klagende Schwangere hatte sich mit dem für sie ungefährlichen Zytomegalievirus infiziert. Es bestand jedoch ein Ansteckungsrisiko für das ungeborene Kind mit potenziell schwerwiegenden Folgen bis hin zum Abort. Bei der großen Mehrheit der Schwangerschaften infizierter Mütter kommen die Kinder aber trotzdem gesund zur Welt.

Das von der Frau begehrte Arzneimittel sollte die Ansteckungswahrscheinlichkeit für das Ungeborene verringern. Es war aber hierfür nicht zugelassen und nicht abschließend erforscht. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten dafür entsprechend ab.

Der Senat hat diese Entscheidung der Kasse nun bestätigt. Der Staat müsse zwar das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Versicherten schützen. Diese Schutzpflicht erstrecke sich bei schwangeren Frauen auch auf das ungeborene Kind. Die Ausgestaltung des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung obliege aber dem Gesetzgeber, betonten die Richter. Nur in extremen, nunmehr in § 2 Abs. 1a i.V.m. § 27 Abs. 1 SGB V einfachgesetzlich geregelten Ausnahmefällen hätten Versicherte Anspruch auf Arznei, die nicht im Katalog steht.

Dafür müssten sie sich aber in einer notstandsähnlichen Situation befinden. Für eine solche müsse wiederum eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen tödlichen oder besonders schweren Krankheitsverlauf sprechen. Das sei mit Blick auf das ungeborene Kind bei statistischer Betrachtung der Abortsfälle wegen des Zytomegalievirus aber nicht der Fall, so das Gericht.

pab/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BSG zum Schutz des ungeborenen Kindes: Kasse muss nicht zugelassene Arznei nur im Notfall bezahlen . In: Legal Tribune Online, 25.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50879/ (abgerufen am: 29.03.2023 )

Infos zum Zitiervorschlag
Das könnte Sie auch interessieren:
  • BSG zum Göttinger Transplantationsskandal - Kran­ken­kasse muss trotz mani­pu­lierter Organ­spen­de­liste zahlen
  • BVerfG setzt Tierarztvorbehalt außer Kraft - Homöo­pa­thi­sche Mittel für Tiere auch ohne Rezept
  • AG Dresden zu Reichsbürger-Krankenkasse "DeGeKa" - Ver­fahren gegen vier Ange­klagte ein­ge­s­tellt
  • Strafverfahren am AG Dresden - Gründer von Reichs­bürger-Kran­ken­kasse vor Gericht
  • LSG Celle verneint Anspruch - Kran­ken­kasse muss Brust­ver­grö­ße­rung nicht bezahlen
  • Rechtsgebiete
    • Sozialrecht
  • Themen
    • Arzneimittel
    • Krankenkassen
    • Schwangerschaft
  • Gerichte
    • Bundessozialgericht (BSG)
TopJOBS
RECHTS­AN­WALT (W/M/D) IM BE­REICH HEALTH­CA­RE

ADVANT Beiten , Ber­lin

Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder Frei­be­ruf­ler

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH , 100% Re­mo­te

1. Sach­be­ar­bei­te­rin m.b.A. / 1. Sach­be­ar­bei­ter m.b.A. (w/m/d) für den...

Deutsche Rentenversicherung Hessen , Kö­n­ig­stein

Re­dak­teur LTO News­desk (m/w/d)

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Ber­lin

Wis­sen­schaft­li­che*r Mit­ar­bei­ter*in/Re­fe­ren­dar*in/Dok­to­rand*in (m/w/d) ...

Becker Büttner Held , Stutt­gart

Ju­ris­tin / Ju­ris­ten (m/w/d)

Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen , Flens­burg

Wis­sen­schaft­li­che*r Mit­ar­bei­ter*in/Re­fe­ren­dar*in/Dok­to­rand*in (m/w/d) ...

Becker Büttner Held , Mün­chen

Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (w/m/d)

Taylor Wessing , Ber­lin

Re­fe­ren­da­re (m/w/d) für ver­schie­de­ne Rechts­ge­bie­te

Görg , Ham­burg

Wis­sen­schaft­li­che*r Mit­ar­bei­ter*in / Re­fe­ren­dar*in/Dok­to­rand*in (m/w/d) ...

Becker Büttner Held , Ber­lin

Alle Stellenanzeigen
Veranstaltungen
«ChatGPT & Co. - Chatten statt Lernen? Wie ChatGPT die Hochschullehre revolutioniert»

29.03.2023

LinkedIn 2023 – Smarte & effiziente Strategien für Anwält:innen

30.03.2023

Update Transparenzregister: Aktuelle Entwicklungen auf nationaler und EU-Ebene

29.03.2023

EU-Datenregulierung 2023: Auf was müssen sich Unternehmen einstellen?

29.03.2023

Litigation-PR-MeetUp München 2023

30.03.2023, München

Alle Veranstaltungen
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH