Eingliederungsvereinbarungen, die den Arbeitssuchenden zu einer bestimmten Zahl monatlicher Bewerbungen verpflichten, aber keine Kostenübernahme durch das Jobcenter zusichern, sind unwirksam, so das BSG.
Der arbeitssuchende Kläger hatte mit dem Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen. Sie verpflichtete ihn dazu, mindestens zehn Bewerbungsbemühungen pro Monat zu unternehmen. Das Jobcenter bot im Gegenzug jedoch keine Übernahme der dabei entstehenden Kosten an. Nachdem der Arbeitssuchende sodann hinter den versprochenen zehn Bewerbungen pro Monat zurück blieb, verwehrte das Jobcenter ihm für die betreffenden Monate die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II. Der Grundsicherungsempfänger hatte gegen die Sanktionsentscheidung geklagt.
Zu Recht, befand das Bundessozialgericht (BSG) und wies die Revision des Jobcenters zurück (v. 23.06.2016, Az. B 14 AS 30/15 R). Die Sanktionsentscheidungen seien schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger durch die Eingliederungsvereinbarung nicht zu Bewerbungsbemühungen verpflichtet war. Das Jobcenter habe sich vom Kläger unzulässige Gegenleistungen versprechen lassen. Die Leistungsverpflichtung des Jobcenters sähe keine individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen (wie insbesondere eine Regelung zur Bewerbungskostenübernahme) vor und stünde deshalb in keinem ausgewogenen Verhältnis zu den sanktionsbewerten Verpflichtungen des Arbeitssuchenden.
Dass gesetzliche Vorschriften die Erstattung von Bewerbungskosten ermöglichen,könne an der Unwirksamkeit der Eingliederungsvereinbarung nichts ändern. Es fehle daher an einer Verpflichtung des Klägers zu Bewerbungsbemühungen, und somit bereits an einer Grundlage für die angefochtenen Sanktionsentscheidungen.
nas/LTO-Redaktion
BSG zu Grundsicherung für Arbeitssuchende: . In: Legal Tribune Online, 23.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19778 (abgerufen am: 15.10.2024 )
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