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BSG zum Elterngeld: Frühere Fehl­ge­burt darf Mütter nicht sch­lech­t­er­stellen

16.03.2017

Baby

© Photographee.eu - Fotolia.com

Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich am Einkommen der letzten zwölf Monate. Eine Frau, die nach einer vorangegangenen Fehlgeburt für den Großteil dieser Zeit an einer Depression erkrankt und arbeitsunfähig war, hat nun vor dem BSG gewonnen.

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat Müttern bei der Berechnung des Elterngeldes den Rücken gestärkt. Geklagt hatte eine Frau aus Bayern, die im Herbst 2011 zum wiederholten Mal eine Fehlgeburt erlitten hatte. Sie war daraufhin an einer Depression erkrankt und konnte ihre Arbeit erst ein dreiviertel Jahr später, als sie erneut schwanger war, wieder aufnehmen.

Nach der Geburt des Kindes gewährte ihr das beklagte Land Elterngeld, jedoch in einer geringeren Höhe als erwartet. Als Berechnungsgrundlage zog es die zwölf Monate vor der Geburt des Kindes heran, in denen die Frau jedoch aufgrund ihrer Erkrankung größtenteils kein Erwerbseinkommen erzielt hatte. Diese Berechnung erklärte das Bundessozialgericht am Donnerstag für ungültig (Urt. v. 16.03.2017, Az. B 10 EG9/15R).

Schon die Vorinstanz hatte das Land zur Zahlung eines höheren Elterngeldes verpflichtet, wobei im Wesentlichen das Einkommen der Frau vor ihrer Erkrankung zu berücksichtigen sei. Diese sei als schwangerschaftsbedingte Erkrankung im Sinne des § 2b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu werten, weshalb die Krankheitsmonate bei der Bestimmung des vorgeburtlichen Erwerbseinkommens ausgeblendet werden müssten.

Dem schloss sich das BSG nun an. Die Frau könne verlangen, dass ein anderer Bemessungszeitraum herangezogen werde, hieß es in dem Urteil. Denn ihre psychische Erkrankung sei von der Schwangerschaft ausgelöst worden. Maßgeblich sei insoweit nur, dass eine Schwangerschaft bestanden habe; die Fehlgeburt selbst spiele keine Rolle. Es gehe zudem auch um einen Nachteilsausgleich, erklärten die Richter. Denn eine Schwangerschaft sei mit einem besonderen gesundheitlichen Risiko verbunden. Wer eine Fehlgeburt erlitten habe, dürfe nicht schlechter gestellt werden.

acr/LTO-Redaktion

mit Materialen der dpa

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BSG zum Elterngeld: . In: Legal Tribune Online, 16.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22393 (abgerufen am: 19.07.2026 )

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