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BSG lehnt Freibeträge für die Unfallversicherung ab: Kein gemein­nüt­ziger Pro­fi­fuß­ball bei Vik­toria Köln

09.12.2021

Mannschaftsbus FC Viktoria Köln 2019 am 02.11.2019

(c) Nick-4711, Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO (Mannschaftsbus FC Viktoria Köln 2019 am 02.11.2019)

Der Drittligist Viktoria Köln ist mit seiner Ersten Herrenmannschaft nicht von Beiträgen für die Unfallversicherung befreit. Wer Profifußball betreibt, ist steuer- und damit auch versicherungsrechtlich nicht gemeinnützig, so das BSG.

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Ein Profifußballverein ist nicht wegen Gemeinnützigkeit von bestimmten Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung befreit, wenn das Finanzamt ihn als körperschaftssteuerpflichtig eingestuft hat. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch entschieden (Urt. v. 08.12.2021, Az. B 2 U 12/20 R).

In dem Fall ging es um den Fußballclub Viktoria Köln, der sich im Jahr 2010 neu gegründet hat und seitdem eine Erste Herrenmannschaft sowie eine Kinder- und Jugendabteilung unterhält. Das Finanzamt bescheinigte zunächst vorläufig die Gemeinnützigkeit für den gesamten Verein. Nach § 52 Abgabenordnung (AO) muss eine Körperschaft dafür die Allgemeinheit selbstlos fördern, wozu auch die Förderung des Sports zählt. Dieser Status führt unter anderem auch zu Freibeträgen bei der gesetzlichen Unfallversicherung gem. § 180 des Sozialgesetzbuch (SGB) VII.  Die Berufsgenossenschaft befreite den Verein deswegen von bestimmten Rentenlasten, wie für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Später stellte das Finanzsamt dann fest, dass die Erste Herrenmannschaft körperschaftssteuerpflichtig und doch nicht gemeinnützig ist, weil sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreibt. Damit entfallen nach § 64 Abs. 1 AO aber auch die Steuervergünstigungen für diesen Geschäftsbetrieb. Deswegen hob die Berufsgenossenschaft ihren Befreiungsbescheid wieder auf. Dagegen klagte der Club erfolglos.

Das BSG hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und entschieden, dass Viktoria Köln sich nicht von den Rentenlasten befreien kann. Die Erste Herrenmannschaft ist im Steuerrecht nicht als gemeinnützig anerkannt, sondern körperschaftssteuerpflichtig. Deshalb ist sie auch im Unfallversicherungsrecht nicht als gemeinnützige Einrichtung einzustufen, so der 2. Senat.    

mgö/LTO-Redaktion

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BSG lehnt Freibeträge für die Unfallversicherung ab: . In: Legal Tribune Online, 09.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46887 (abgerufen am: 10.08.2026 )

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