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Bundessozialgericht: Anspruch auf Eltern­geld Plus auch bei län­gerer Krank­heit

08.09.2023

Antrag auf Elterngeld

Das Elterngeld Plus soll die gemeinschaftliche Betreuung des Kindes fördern, so das BSG. Entsprechend verlässlich müsse es auch gezahlt werden. Foto: Dan Race/stock.adobe.com

Eine Stadt hatte einem Vater die Bewilligung für Elterngeld wieder entzogen, weil er über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hinaus erkrankt war. Das BSG entschied nun: Elterngeld Plus gibt es für den Mann trotzdem.

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Das Elterngeld Plus kann auch dann beansprucht werden, wenn ein Elternteil während der sogenannten Partnerschaftsbonusmonate für längere Zeit erkrankt und keine Lohnfortzahlung mehr erhält. Mit diesem am Donnerstag ergangenen Urteil gab das Bundessozialgericht (BSG) einem Kläger aus Langenhagen in Niedersachsen Recht (Urt. v. 07.09.2023, Az. B 10 EG 2/22 R).

Der Mann war kurz nach Beginn der sogenannten Partnerschaftsbonusmonate erkrankt und über das Ende der Lohnfortzahlung hinaus krankgeschrieben. Daher hatte die Stadt die Bewilligung des Elterngeldes aufgehoben und das Elterngeld Plus für die vollen vier Monate von dem Mann zurückgefordert.

Aus Sicht des BSG geschah dies zu Unrecht. Eltern gölten im Rechtssinne auch dann als erwerbstätig, wenn sie ihre auf die vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit zwar nicht ausüben können, das Arbeitsverhältnis aber fortbesteht und die Arbeit voraussichtlich wieder aufgenommen wird.

Zum Hintergrund: Nach § 4 Abs. 4 S. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) haben Eltern nur dann Anspruch auf vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus, wenn beide Elternteile ihr Kind betreuen und gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind. Das Problem: In einer Richtlinie zur Umsetzung des BEEG ist lediglich festgelegt, dass eine Erwerbstätigkeit nur bis zum Ende der Lohnfortzahlung bestehet.

Hier hakt das BSG nun ein: Diese Auslegung widerspricht nach Auffassung des Gerichts der Zielsetzung des Elterngeldes Plus. Dieses solle gerade die partnerschaftliche Betreuung von Kindern und zugleich die wirtschaftliche Absicherung über eine Teilzeittätigkeit ermöglichen. Wenn man die Norm anders verstünde, würde das die Anreizfunktion des Partnerschaftsbonus deutlich verringern.

dpa/cp/LTO-Redaktion

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Bundessozialgericht: . In: Legal Tribune Online, 08.09.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52662 (abgerufen am: 08.03.2026 )

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