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Anlegerschutz beim Delisting: BRAK hält Gesetz­ent­wurf für unge­eignet

05.10.2015

Anleger in Büro

© denisismagilov - fotolia.com

Der Gesetzentwurf ist nach Ansicht der BRAK entegegen seinem selbst erklärte Ziel nicht geeignet, den Anlegerschutz beim Widerruf der Börsenzulassung zu verbessern.

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Im Gegenteil: Er verschlechtere sogar die Position der Anleger in wesentlichen Punkten, da er es Großaktionären ermögliche, die Aktien der Anleger vor allem im Rahmen von Unternehmensübernahmen günstig zu erwerben, ohne den Anlegern effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Es bedürfe daher einer Nachbesserung des Gesetzesvorhabens.

An den  Änderungsanträgen kritisierte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) unter anderem, dass eine alleinige Ermittlung des Kauf- beziehungsweise Abfindungsangebots am Börsenkurs unzureichend sei und nur kurzfristig nutze. Mittel- und langfristig würden Aktieninvestments jedoch riskanter und Börsengänge schwieriger, so dass sich deutsche Aktiengesellschaften weniger gut über die Börse finanzieren könnten.

Die BRAK fürchtet ebenso, dass der Rechtsschutz über die Deutsche Börse sowie über das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und das Börsengesetz verloren gehen könnte. Auch setze der aktuelle Vorschlag zum Delisting nicht die Zustimmung der Hauptversammlung voraus, wie dies noch der BGH gefordert hatte.

Stein des Anstoßes zum Entwurf der Koalition war der Frosta-Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH), mit dem er seine Rechtsprechung geändert hatte (Beschl. v. 08.10.2013, Az. II ZB 26/12).

Neben der BRAK kritisieren auch andere Experten den Entwurf.

age/LTO-Redaktion

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Anlegerschutz beim Delisting: . In: Legal Tribune Online, 05.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17097 (abgerufen am: 18.11.2025 )

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