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Bundeskartellamt untersagt auch enge Bestpreisklauseln: Boo­king.com darf Hotels nicht zu nie­d­rigstem Preis verpf­lichten

23.12.2015

Booking.com auf dem Tablet

Bild: Screenshot (Youtube.com)

Hoteliers mit einer Kooperation mit Booking.com dürfen ihre Zimmer auf ihren eigenen Seiten nicht günstiger anbieten als auf dem Portal. Auch diese "enge" Bestpreisklausel hat das Bundeskartellamt nun untersagt.

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Das Hotelbuchungsportal Booking.com darf keine Bestpreisklauseln mit kooperierenden Hotels verwenden. Das gab das Bundeskartellamt am Mittwoch bekannt. Bisher ließ sich das Portal von den Hotelbetreibern zusichern, dass diese ihre Zimmer weder auf der eigenen Webseite noch bei anderen Portalen günstiger anbieten. Auch ließ sich Booking.com hiermit stets die besten Stornierungskonditionen einräumen. Bis zum 31. Januar 2016 hat der Anbieter nun Zeit, die Verträge und Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend anzupassen, soweit hiervon Hotels in Deutschland betroffen sind.

Die Entscheidung begründet die Behörde damit, dass die Klausel jede Konkurrenz zwischen den Onlineportalen unterbinde. Die Vereinabrung sei auch für den Verbraucher nur auf den ersten Blick ein Vorteil, wird Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts in einem Bericht von sueddeutsche.de zitiert. Denn tatsächlich würden zulasten der Verbraucher niedrigere Preise schlicht unterbunden.

Booking.com hatte der Behörde bereits angeboten, auf die sogenannte "weite" Bestpreisklausel zu verzichten und zu einer "engen" überzugehen. Damit sollten sich Hotels nur noch dazu verpflichten, auf ihren eigenen Webseiten keine besseren Preise anzubieten. Dies habe das Hotelbuchungsportal im Juli 2015 in Deutschland umgesetzt, meldet die Behörde. Doch auch diese enge Bestpreisklausel verstößt nach Ansicht des Bundeskartellamt gegen das Wettbewerbsrecht und ist daher nun ebenfalls verboten worden.

Die Wettbewerbshüter gehen bereits seit längerem gegen die umstrittenen Bestpreisklauseln vor. So hat das Bundeskartellamt 2012 und 2013 den Anbieter HRS abgemahnt und somit kartellrechtliche Bedenken gegen diese Praxis bekräftigt.

una/LTO-Redaktion

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Bundeskartellamt untersagt auch enge Bestpreisklauseln: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17959 (abgerufen am: 07.02.2026 )

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